UDI-Festzins-Anleger: Vorsicht vor Abtretung! Anwaltsinfo!

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Anleger der UDI-Gruppe wie z.B. UDI Energie Festzins 12 oder UDI Energie 11 werden zur Zeit angeschrieben und sollen bis zum 21.05.2021 über ein Angebot abstimmen, bei dem sie im Rahmen eines "Forderungsverkaufs" auf  einen Teil ihrer Forderungen verzichten sollen, teilweise sogar auf einen Großteil ihrer Forderung in Höhe von teilweise ca. 60 bis zu ca. 85 %.

Das sind sehr schlechte Nachrichten für die Anleger der UDI-Gruppe, denn hieran zeigt sich, dass Anleger, sofern sie sich nicht auf einen Forderungsverzicht einlassen, widrigstenfalls mit einer Insolvenz und einem drohenden Totalverlust rechnen müssen -wie auch in den Schreiben konkret ausgeführt wird. 

Trotzdem sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg Anleger genau prüfen lassen, ob sie wirklich dieses Angebot annehmen wollen.

So musste inzwischen mit der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG eine erste Gesellschaft der UDI-Gruppe Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht Leipzig stellen (Az. 401 IN 775/21), mit Beschluss vom 30. April 2021 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Die "Drohkulisse" der Insolvenz schwebt dabei auch über anderen UDI-Gesellschaften, trotzdem bleiben nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB erhebliche Ungereimtheiten bei dem Angebot:

In dem Angebot/der Vereinbarung z.B. an die Anleger der UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG sollen die Anleger ihre Forderungen an eine Käuferin, eine "U 20 Prevent GmbH" verkaufen bzw. abtreten.

Hierbei soll ein Anteil in Höhe von 75 % der verbleibenden Ansprüche des Anlegers gegen die Emittentin auf Rückzahlung der Zeichnungssumme aus dem Nachrangdarlehensvertrag an die Käuferin, die U 20 Prevent GmbH, abgetreten werden.

(Nur) der restliche Anteil in Höhe von 25 % der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung verbleibenden Ansprüche des Anlegers gegen die Emittentin auf Rückzahlung der Zeichnungssumme aus dem Nachrangdarlehensvertrag soll beim Anleger verbleiben!

Gemäß § 1 (1) Nrn. (6-7) der Vereinbarung soll die Käuferin an den Anleger zunächst 1 € als Kaufpreis binnen 15 Bankarbeitstagen nach Abschluss der Vereinbarung zahlen. Als Gegenleistung für die Abtretung gemäß Satz 2 soll die Käuferin an den Anleger einen weiteren Kaufpreis in Höhe von 10 % der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung verbleibenden Ansprüche des Anlegers gegen die Emittenten auf Rückzahlung der Zeichnungssumme aus dem Nachrangdarlehensvertrag zahlen. Mit Ablauf des 30.06.2026 soll der Restanspruch ersatzlos nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung verfallen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sollten betroffene Anleger der UDI-Gruppe vor Abgabe eines Forderungsverzichts bzw. Abgabe einer Erklärung umgehend fachanwaltlich prüfen lassen, ob dieser Forderungsverzicht wirklich sinnvoll und erforderlich ist.

So ist der angebotene Forderungsverzicht zwischen 60-85 % zum einen sehr hoch, zum Zweiten droht sich die Vereinbarung für Anleger zur "Blackbox" auszuweiten: So ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten zwar wahrscheinlich, dass ein Sanierungskonzept bei der UDI-Gruppe erforderlich ist, es ist aber nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten fraglich, ob wirklich ein Forderungsverzicht in der angegebenen Höhe erforderlich ist. Eine Überprüfung anhand konkreter Zahlen ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten nicht im ausreichenden Maße möglich. Auch ist die gesetzte Frist bis 21.05.2021 sehr kurz.

Weiter sollten sich Anleger darüber im Klaren sein, dass zu befürchten ist, dass mit der Abtretung/dem Verkauf der Forderungen Anleger ggf. Ansprüche gegen Dritte verlieren könnten. 

Insbesondere kommen hierbei für Anleger der UDI-Gruppe eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren aber auch gegen die Anlageberater/-vermittler in Betracht, denn wenn z.B. die Anlageberatung/-vermittlung  nicht anleger- und objektgerecht war, könnten Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Anlageberater/-vermittler in Betracht kommen. Mit der Bezeichnung als "Festzins" könnten hier vor allem sicherheitsorientierte Anleger geworben worden sein, die aber, wie sich nun heraus stellt, bei den Anlagen der UDI-Gruppe gar nicht gegeben war. Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte konnten hier in den letzten Jahren zahlreiche Gerichtsverfahren gegen diverse Anlageberater/-vermittler z.B. für Anleger in anderen Kapitalanlagefällen wie z.B. der BWF-Stiftung erfolgreich führen und für zahlreiche Anleger erfolgreich Schadensersatz erstreiten.

Es besteht nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten bei dem Forderungsverkauf/der Abtretung nicht nur die Befürchtung, dass die Anleger ohne ausreichende Überprüfungsmöglichkeit anhand konkreter Zahlen "billig abgespeist" werden könnten, aber zum anderen auch die konkrete Gefahr, dass Anleger eventuell berechtigte Ansprüche gegenüber der Emittentin oder Dritten, und hier insbesondere den Vermittlern, anschließend gar nicht mehr geltend machen können, denn in § 1 (1) d wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Anleger seine sämtliche sonstigen Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages gleich aus welchem Rechtsgrund, und ob bekannt oder unbekannt, gegenüber der Emittentin und allen Dritten, insbesondere gegenüber den Vermittlern der Kapitalanlage, an die Käuferin abtritt. Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner eine große Gefahr für die UDI-Anleger, bei der sie sich fragen sollten, warum sie sich darauf einlassen sollten, auch wenn sie grundsätzlich für eine Sanierung auf vernünftiger Grundlage wären.

Für rechtsschutzversicherte Anleger prüfen Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne kostenlos, ob die Rechtsschutzversicherung des jeweiligen Anlegers die Kosten für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen übernimmt.

Betroffene UDI-Anleger sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten umgehend alle ihnen zustehenden Rechte prüfen und umgehend fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und nicht vorschnell die übersandte Vereinbarung unterzeichnen und  können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind und schon zahlreiche Anleger bei diversen Anlegerfällen wie z.B. Lehman-Zertifikate, BWF-Stiftung, Mittelstandsanleihen wie z.B. Deikon-Anleihen erfolgreich vertreten konnten.



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