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UDI Festzins: Ein Name der nicht Programm ist

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Fest einrechnen müssten Anleger allenfalls ihre Verluste.

UDI hatte als branchenunabhängiger Direktvertrieb im großen Stil Geldanlagen der Ökobranche angeboten was schief ging.

Laut Finanztest-Ausgabe von 2/2019 - also schon vor rund 2 Jahren-  vertrauten rund 17.500 Anleger seit 1998 den UDI-Gesellschaften rund eine halbe Milliarde Euro an. Sie wollten ihr Geld direkt in Windkraftanlagen, Biogasanlagen und Solarprojekte investieren.

Bekannt sind nachstehende Finanzprodukte: 

Nachrangdarlehen

  • UDI Sprint FESTZINS IV
  • Solar Sprint FESTZINS IV
  • UDI Energie FESTZINS 10
  • UDI Energie FESTZINS 11
  • UDI Energie FESTZINS 12
  • UDI Energie FESTZINS 13
  • UDI Immo Sprint FESTZINS I

Kommanditbeteiligungen

  • Top 3 Biogas
  • UDI Biogas 2011
  • Nachtrag zum UDI Biogas 2011
  • UDI Biogas 3
  • UDI Biogas Barleben
  • UDI Biogas Schloss Wendlinghausen
  • Windpark Zorbau
  • UDI Green Building

Genussrechte

  • UDI Genussrecht Nr. 1
  • UDI Genussrecht Nr. 2

Auffällig sind insbesondere die angebotenen Nachrangdarlehen:

Nachrangdarlehen sind Finanzanlagen aus dem Grauen Kapitalmarkt, sie benötigen keine Erlaubnis und müssen nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen. Anleger treten dabei im Rang hinter sämtliche Gläubiger zurück, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.

Die gegenüber den Anlegern verwendeten Nachrangklauseln erfüllen die Anforderungen des Bundesgerichtshofes  (VI ZR 156/18) an eine transparente Formulierung nicht.  Der BGH hielt die Nachrangklausel für unwirksam, da sie unter Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent, d.h. nicht klar und verständlich formuliert sei. Dem maßgeblichen Durchschnittskunden des Verwenders sei nicht klar, dass er ein das allgemeine Insolvenzrisiko seines Vertragspartners übersteigendes unternehmerisches Risiko übernehme, ohne in diesem Zusammenhang Informations- und Kontrollrechte gegenüber der AG eingeräumt zu bekommen. 

Irreführend und geradezu hinterlistig (LG Halle U.v.14. August 2020, Az. 3 O 62/19) war und ist es, wenn so etwas auch noch die Bezeichnung „Festzins“ bekommt. 


REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten UDI – Anleger in Deutschland und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern sowie potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet.  

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bauten

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/

Per 8.04.2021 existieren nachstehende Warnmeldungen auf der bafin.de - Seite über die Angebote der UDI - Unternehmensgruppe in Nürnberg.

https://www.bafin.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?input_=7844616&gts=7855320_list%253DdateOfIssue_dt%252Bdesc&resourceId=7844738&submit.x=0&submit.y=0&templateQueryString=udi&language_=de&pageLocale=de


18.12.2020
UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG

Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.

Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.  



UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG


UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG

12.06.2019
UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG


UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG


UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG


UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG & Co. KG

11.06.2019
UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG


UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG


UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG


UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG

20.06.2018
UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG

Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG, HRA 15833 (AG Nürnberg) Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung aus Nachrangdarlehensverträgen zu. Die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG hat am 15.06.2018 beim zuständigen Amtsgericht Nürnberg Insolvenzantrag gestellt.

Aufgrund der Insolvenz der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG besteht die Gefahr, dass es hierdurch bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen die UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Verzinsung und Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen. 



UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG


UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG


UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG






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