UDI Festzinsanlage: Der Nachrang wackelt

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Als UmweltDirektInvest (UDI) verfolgt die UDI Beratungsgesellschaft scheinbar ein zeitgemäßes Geschäftsmodell. „Grünes Geld. Saubere Rendite“ ist das Motto, mit dem unter dem Logo der Gesellschaft geworben wird. Mehr und mehr erweisen sich die als Festzins beworbenen Kapitalanlagen jedoch als großes Risiko für die Anleger. Ein Risiko, dass man unter dem Namen „Festzins“ zunächst nicht vermuten möchte. So suggeriert die Bezeichnung doch, das eine hohe Sicherheit und feste Verzinslichkeit gegeben ist.

Verborgen hinter den meisten der Anlagemöglichkeiten bei UDI sind sogenannte Nachrangdarlehen. Sie laufen unter verschiedenen Bezeichnungen (z. B. UDI Sprint Festzins 10-13 oder UDI Sprint Festzins IV).

Daneben wurden auch Kommanditbeteiligungen und Genussrechte herausgegeben.

Im Fokus sind seit einiger Zeit vor allem die Nachrangdarlehen. Nachrang bedeutet dabei grundsätzlich, dass die Forderung des Anlegers erst nach den Forderungen anderer befriedigt werden muss, wenn ansonsten finanzielle Probleme bei UDI auftreten würden. Daran liegt genau das Problem. Diese finanziellen Probleme häufen sich nämlich.

Bereits vier mal seit Mitte 2018 mussten für die UDI-Festzinsanleihen über die BaFin Warnmeldungen veröffentlicht werden. Dabei ging es meist darum, dass die Verpflichtungen für die Anleger nicht erfüllt werden können. Hier müssen bei den Investoren die Alarmglocken klingeln.

Mit der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG musste bereits ein Unternehmen aus dem Firmenverbund der UDI Insolvenz anmelden.

Insgesamt – so scheint es – steht das Anlagemodell auf wackeligen Füßen.

Was können Anleger tun?

Vielen stellt sich die Frage, ob es überhaupt Möglichkeiten gibt sich zu schützen, oder ob der Nachrang letztlich ein Übel ist, dass man nun zu tragen hat. Dem ist zum Glück nicht so. Denn in der Nachrangklausel muss man als Emittent bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um bestehen zu können. 

Die Klausel muss ausreichend transparent sein und klar regeln, wie das Rangverhältnis der Forderungen zueinander ausgestaltet ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann der Nachrang gekippt werden und eine Schadensersatzforderung im Gleichrang mit anderen Forderungen entsteht. Diese kann dann durchgesetzt werden und bietet für den Fall, dass eine Insolvenz eintreten sollte (das ist der Hauptanwendungsfall der Nachrangklausel) die Möglichkeit, sich gleichrangig am Insolvenzverfahren zu beteiligen.

Es gibt bereits erstinstanzlich erste Erfolge vor Gerichten in Bezug auf die Nachrangklausel bei UDI. Zwar sind die Urteile noch nicht rechtskräftig aber sie sind ein positives Signal für die Anleger. Sie zeigen, dass es sich lohnt, gerichtlich gegen den Nachrang vorzugehen und dass es sehr fraglich ist, ob die Nachrangklauseln bei UDI einer rechtlichen Prüfung standhalten können.

Neben der Unwirksamkeit der Nachrangklausel gibt es auch die Möglichkeit über einen Widerruf des geschlossen Vertrages die Rechtsposition zu verbessern. Hierzu müsste die verwendete Widerrufsinformation fehlerhaft sein. Dies bedarf einer individuellen Überprüfung, da für die Ausübung des Widerrufsrechts auch von Bedeutung ist, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche gesetzliche Vorgabe für den Widerruf damals galt.

Die Kanzlei Bergdolt rät Anlegern vor allem in Festzins-Verträgen der UDI sich anwaltlich beraten zu lassen. Nur wer hier aktiv wird, wird eine Chance haben die Nachrangigkeit seiner Forderung beseitigen zu können und eingetretene Verluste wirksam geltend zu machen.

Gerne prüfen wir kostenlos und unverbindlich, welche Ansprüche Ihnen zustehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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