Überblick Kurzarbeit für Arbeitnehmer

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Arbeitgeber haben unabhängig von der Betriebsgröße die Möglichkeit bei sinkender Nachfrage die Arbeitszeit der Beschäftigten bis auf null zu reduzieren und den entstehenden Lohnausfall durch Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zumindest teilweise auszugleichen. 

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettogehalts. Berufstätige Eltern mit Kindern erhalten 67 Prozent. 

Voraussetzung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, d. h., Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, Leiharbeiter hingegen schon. Sind Arbeitnehmer schon länger krank und erhalten Krankengeld oder sind beurlaubt, sind sie vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Auszubildende erhalten nur ausnahmsweise Kurzarbeitergeld.

Während der Kurzarbeit bleibt die Sozialversicherung der Arbeitnehmer, d. h., Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Arbeitslosen- und betriebliche Unfallversicherung bleibt bestehen. Ebenso erhalten Kurzarbeiter eine Fortzahlung im Krankheitsfall. 

Bereits zuvor erzielte Nebeneinkünfte oder solche aus systemrelevanten Bereichen werden grundsätzlich derzeit nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. 

Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen zur Lebenshaltung nicht ausreicht, kann – ggf. unter Anrechnung von Einkommen – Hartz IV beantragt werden

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