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Überblick über Aussagedelikte

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Der Begriff des Aussagedeliktes ist eine Sammelbezeichnung für bestimmte Straftaten, die in gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren im Widerspruch zur Wahrheitspflicht begangen werden.

Die falsche uneidliche Aussage ist in § 153 StGB geregelt. Sie wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Täter können nur Zeugen und Sachverständige sein. Falsche Aussagen des Angeklagten im Strafverfahren sind dagegen straflos. Straffrei ist ferner die fahrlässige uneidliche Falschaussage. Im Falle des Aussagenotstandes (der Täter wollte sich oder einen Angehörigen durch die Falschaussage schützen) oder rechtzeitiger Berichtigung kann von Strafe abgesehen oder diese gemindert werden (§§ 157 f. StGB). Unrichtige Behauptungen der Parteien im Zivilprozess sind keine Falschaussagen. Jedoch kommt hier die Strafbarkeit wegen Prozessbetrugs in Betracht.

Der Meineid ist in § 154 StGB geregelt. Der Meineid ist nach § 154 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Darunter fällt die vorsätzliche eidliche Bekräftigung einer unwahren Aussage von zivilrechtlichen Parteien, Zeugen und Sachverständigen vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme zuständigen Stelle. Ein Meineid kann auch durch eine eidesgleiche Bekräftigung (Eid) oder durch Berufung auf einen früheren Eid geleistet werden. Strafmilderung kann eintreten beim Eidesnotstand, z. B. wenn ein Zeuge bei Angabe der Wahrheit selbst strafrechtlich verfolgt werden könnte, sowie bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage (§§ 157, 158 StGB); im letzteren Fall kann von Strafe abgesehen werden. Aufgrund der Verbrechenseigenschaft ist auch der versuchte Meineid strafbar.

Die falsche Versicherung an Eides statt ist in § 156 StGB geregelt. Nach dieser Norm macht sich derjenige strafbar, der vor einer zuständigen Behörde eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

163 StGB stellt den fahrlässigen Falscheid und die fahrlässige Versicherung an Eides Statt unter Strafe. Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Tat bleibt straflos, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

Daneben stellt § 160 StGB die Verleitung zu einer Falschaussage unter Strafe. Verleitung ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses. Hervorzuheben ist, dass dazu jegliche Beeinflussung schon ausreichen kann.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine falsche Aussage bei der Polizei keine Straftat nach §§ 153ff StGB darstellt. Unter Umständen kommt hier jedoch eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 StGB in Betracht.

Aufgrund der hohen Strafrahmen ist eine professionelle Strafverteidigung unumgänglich. Deshalb sollte man frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.


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