Übergabe der Eigentumswohnung erfolgt verspätet – Entschädigung

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Ein notarieller Bauträgervertrag muss klare Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt der Immobilie oder zur Bauzeit enthalten, falls ein genaues Datum nicht festgelegt werden kann. Häufig kommt es zu Verzögerungen beim Bau, für die Bauträger unterschiedliche Gründe wie die Corona-Pandemie, den Ukraine-Krieg oder Lieferschwierigkeiten anführen. In solchen Fällen kann Schadensersatz für Verzugsschäden, einschließlich Nutzungsausfallschaden bei Eigennutzung, gefordert werden. Dies gilt auch wenn die Immobilie noch nicht genutzt wurde, wie ein Urteil des BGH vom 20. Februar 2014 (VII ZR 172/13) bestätigt. Zu den ersatzfähigen Schäden können unter anderem Bereitstellungszinsen für nicht genutzte Kredite gehören. Betroffene sollten sich zur Prüfung und Geltendmachung ihrer Ansprüche melden.

Ein notarieller Bauträgervertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks (Eigentumswohnung/Haus) oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten.

Verzug

Regelmäßig wird die vertragliche Frist zur Übergabe des Besitzes (Bezugsfertigkeit) jedoch überschritten. Die von Bauträgern angeführten, oft fadenscheinige Gründe sind dabei vielfältig, sei es nach wie vor wegen der Corona-Pandemie, dem Ukraine-Krieg oder sonstiger Lieferschwierigkeiten und Materialpreissteigerungen.

Schadensersatz

Wir helfen Ihnen hier bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer Verzugsschäden. Bei einer geplanten Eigennutzung der gekauften Immobilie ist hier an den Nutzungsausfallschaden zu denken, sofern dem Erwerber während des Verzugs kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung stand. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Erwerber den Wohnraum noch nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014-VII ZR 172/13).

Welche Schäden werden ersetzt?

Als sog. Verzugsschaden sind vom Bauträger alle Schäden zu ersetzen, die durch den Verzug entstanden sind. Bei finanzierten Projekten fallen beispielsweise für nicht genutzte, aber bereitgehaltene Kredite sogenannte Bereitstellungszinsen an. Weitere Schadensersatzpositionen sind anhand Ihren jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen.

Weitere Rechtstipps zum Thema Bauträgerrecht haben wir hier ebenfalls bereits veröffentlicht.

Melden Sie sich gern. 

Düsseldorf, den 10. Mai 2024

Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Foto(s): Dennis Wiegard


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