Vorrangige Haftung des Bauunternehmers gegenüber dem Architekten

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Bevor ein Bauherr bei Baumängeln seinen Architekten wegen eines Überwachungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, muss er zuvor das bauausführende Bauunternehmen wegen des späteren Ausführungsfehlers auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen.

Leistungsverweigerungsrecht

Architekten steht mit dem § 650t BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zur Verfügung, wenn der Bauherr/Besteller dem bauausführenden Unternehmen noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) bestimmt hat. Im Umkehrschluss steht dem Architekten daher kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 650t BGB zu, wenn der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung zu Recht verweigert und den Mangel nicht beseitigen muss.

Architekten haften aber nicht automatisch subsidiär gegenüber dem bauausführenden Unternehmen; sie müssen sich vielmehr aktiv auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen und können eine Schadensersatzzahlung möglicherweise nur zunächst verweigern.

Nur bei Überwachungsfehlern

Dieses Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich jedoch nur auf den Fall eines Überwachungsfehlers; nicht bei Planungsfehlern. Für den Fall eines Planungsfehlers besteht weiterhin die Möglichkeit einer gesamtschuldnerischen Haftung. Wenn einem Architekten/Ingenieur aber sowohl ein Überwachungs- als auch ein Planungsfehler unterlaufen ist, scheidet das oben genannte Leistungsverweigerungsrecht ebenfalls aus, weil der Bauherr/Besteller in erster Linie Ansprüche gegenüber dem Architekten wegen eines Planungsfehlers geltend machen wird („Die Planung war von Anfang an mangelhaft“).

Zusammenfassend können sich Architekten gegenüber dem Bauherrn auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn dieser ihn auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dazu muss das Bauwerk einen Mangel aufweisen, der auf einen Überwachungsfehler des Architekten zurückzuführen ist. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn der Baumängel zumindest auch auf einen Planungsfehler des überwachungspflichtigen Architekten beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Architekten entfällt, sobald der Besteller dem ausführenden Bauunternehmen eine erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt hat, d. h. der Unternehmer den Mangel in einer angemessenen Frist nicht oder nicht vollständig beseitigt hat. Ein Bauherr/Besteller muss zuvor keine Mängelklage gegen den Bauunternehmer erheben.


Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 13. Juli 2023

Foto(s): Dennis Wiegard


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