Übergabe des Prospekts – fehlerhafte Anlageberatung – Schadensersatzansprüche der Anleger ​

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Mit den Anforderungen, die an eine rechtzeitige Übergabe des Prospekts gestellt werden, befasste sich das OLG Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 08.11.2017, 4 U 206 / 16. Demnach genügt der Anlageberater seiner Pflicht zur objektgerechten Beratung nur dann durch Übergabe des Prospekts,

wenn dies rechtzeitig geschieht. In diesem Sinne ist die Übergabe eines 77 Seiten starken Prospekts zu einem Zweitmarktfonds etwa drei Tage vor Zeichnung der Anlage nicht ausreichend, um den Prospekt gründlich und gewissenhaft durcharbeiten zu können.

Der Anleger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete unterlassene oder falsche Risikoaufklärung und damit auch für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe.

Der Beweis wird regelmäßig nur durch die Parteivernehmung, wenigstens aber die informatorische Anhörung des klagenden Anlegers geführt werden können (Urteil des OLG Brandenburg vom 08. 11.2017, Az.: 4 U 206 / 16).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären.

Grundsätzlich kann eine Aufklärung über Rückvergütungen auch mittels der Übergabe eines Prospektes erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte. Die Übergabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung wäre nicht so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung, dass der Kläger sich mit dem Inhalt des Prospektes hätte vertraut machen können. Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen. 


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