Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade: Augen auf bei der Umstellung

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei der Umstellung von Pflegestufen zu Pflegegraden unterlaufen den Pflegekassen leider Fehler, obwohl diese klar gesetzlich geregelt ist. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen.

Am 01.01.2017 erfolgte im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Alle, die bereits vor diesem Zeitpunkt pflegebedürftig und einer bestimmten Pflegestufe zugeordnet waren, werden automatisch übergeleitet. Für die Überleitung werden keine Neubegutachtungen durchgeführt. Die Überleitung erfolgt nach der Formel:

  • aktuelle Pflegestufe + 1 = neuer Pflegegrad.

Wer also Pflegestufe 1 hatte, wird in den Pflegegrad 2 übergeleitet.

Möglich ist aber auch ein „Doppelsprung“:

  • aktuelle Pflegestufe + 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz = neuer Pflegegrad

Bei denjenigen, die zusätzlich zu der Pflegestufe eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen, gibt es für die eingeschränkte Alltagskompetenz einen Zusatzpunkt. Es wird also nicht plus eins, sondern plus zwei gerechnet.

Das bedeutet für die Überleitung:

  • ohne Pflegestufe + eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 5

Gerade dieser für die Pflegebedürftigen lukrative Doppelsprung wurde von den Pflegekassen schon mal übersehen.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Karpinski

Beiträge zum Thema