Überstunden: unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag

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Die Überstundenregelung gestalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag. „Überstunden werden pauschal mit der Vergütung abgegolten.“ Wenn Sie diese Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag finden, dann soll das bedeuten, dass Sie für zusätzlich geleistete Arbeitsstunden in der Woche keinen Anspruch auf Ausgleich haben. Diese Regelung ist unwirksam.

Arbeitet ein Arbeitnehmer über die vereinbarte eigene geregelte Arbeitszeit hinaus, so leistet er Überstunden und hat in den meisten Fällen Anspruch auf Ausgleich durch Freizeit oder auf Vergütung der Überstunden.

Arbeitgeber nutzen unklare Formulierungen im Arbeitsvertrag gerne, um von ihren Arbeitnehmern unbezahlte Überstunden einzufordern.

Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Arbeitsvertrag richtig formuliert ist. Nutzen Sie eine erste Beratung.

Bei der Formulierung des Arbeitsvertrages können sich Klauseln einschleichen, die arbeitszeitgesetzlichen Prüfungen nicht standhalten. 

  • Eine wichtige Voraussetzung für rechtswirksame Klauseln ist zuallererst eine klare sowie verständliche Formulierung.
  • Das Arbeitsgesetz bildet außerdem die Basis für Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Arbeitsvertragliche Regelungen dürfen also nicht zu sehr davon abweichen. 
  • Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber die Rechte oder Pflichten des Arbeitnehmers nicht zu stark begrenzen.

Rechtsanwalt Uwe Lehr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover und rät: " Arbeitgeber, die der Auszahlung von Überstunden teils ausweichen möchten, können Überstunden klar im Arbeitsvertrag einbinden. Dazu berechnen sie die Überstunden in das monatliche Gehalt mit ein. Erforderlich ist dafür allerdings die genaue Angabe der Anzahl der Überstunden."

Foto(s): pixabay.com

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