Überstundenklagen durch Bundesarbeitsgericht deutlich leichter geworden

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Bislang war es für Arbeitnehmer außerordentlich schwierig Überstundenansprüche vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen, da die Anforderungen an den jeweiligen Vortrag zur Geltendmachung dieser Überstundenansprüche extrem hoch war.

Zum einen wurde von den Gerichten gefordert, die tägliche Regelarbeitszeit mit Pausen konkret aufzulisten und sodann die täglichen jeweiligen Überstunden. Darüber hinaus musste nachgewiesen werden, dass diese zum einen entweder arbeitgeberseitig ausdrücklich angeordnet waren, oder alleine zum Nutzen des Betriebes üblicherweise gemacht werden mussten. Teils musste nachgewiesen werden durch Zeugenbeweis, etc., dass diese Überstunden an einem bestimmten Tage tatsächlich auch gemacht wurden.

Kein Kollege oder Kollegin wird sich daran erinnern können, ob der jeweilige Arbeitnehmer an einem bestimmten Tage vor allem in der Vergangenheit tatsächlich Überstunden abgeleistet hat oder nicht.

Schwierig und streitig war darüber hinaus, inwieweit ein Arbeitgeber Tätigkeitsnachweise, insbesondere Aufzeichnungen, woraus sich Überstunden ergeben können dem Gericht vorlegen muss. Die Rechtsprechung war hier nicht einhellig gleicher Meinung. So war ständige streitige Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeitszeiten, welche durch ein Stempel-Kartensystem usw. aufgezeichnet wurden, dem Gericht vorlegen muss, um dadurch dem Arbeitnehmer, welcher Überstunden geltend machte, hier eine Beweiserleichterung zu verschaffen.

Häufig haben die Arbeitsgerichte aus diesem Grunde im Gütetermin lediglich im Vergleichswege 20 % der Überstundenansprüche angeboten.

Nun hat endlich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.6.2019 -5 AZR 452/18- NJW 2019, 3260 entschieden, dass im Falle Arbeitszeiten des Arbeitnehmers elektronisch erfasst und aufgezeichnet werden zu einer deutlichen Beweiserleichterung des Arbeitnehmers führen, indem es in diesem Falle genügt, wenn der Arbeitnehmer schriftlich die vom Arbeitgeber aufgezeichneten Arbeitsstunden und den sich hieraus ergebenden Saldo zu den getätigten Überstunden klageweise vorträgt, da sodann der Arbeitgeber ganz konkret unter Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen einzuwenden hat, dass diese behaupteten Überstunden zum Beispiel überhaupt nicht gemacht wurden, dass der Arbeitnehmer sich ihren Urlaub befunden hat, oder aber bereits für diese Überstunden ein Freizeitausgleich vorgenommen wurde.

Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, so sind die Überstunden als zugestanden anzusehen.


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