Überstundenvergütung

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  • Überstunden/Mehrarbeit muss in der Regel vergütet werden, allerdings kann statt dessen auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Ist eine Vergütung der Überstunden vereinbart, so darf der Arbeitgeber nur dann einseitig einen Freizeitausgleich anordnen, wenn im Arbeitsvertrag eine Ersatzbefugnis vereinbart ist.
  • Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Vereinbarung unzulässig, die regelt dass Überstunden nicht bezahlt werden, sondern in der Arbeitsvergütung mit abgedeckt sind. Derartige Vereinbarungen sind nur bei leitenden Angestellten denkbar.
  • Bei leitenden Angestellten kommt eine Vergütung der Überstunden/Mehrarbeit mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn die vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte zeitliche Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeit außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden soll.
  • Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er einen Freizeitausgleich gewährt oder die Überstunden vergütet. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch allein auf Vergütung oder allein auf Freizeitausgleich. Jedoch muss der Arbeitgeber die Überstunden/Mehrarbeit vergüten, wenn er keinen Freizeitausgleich gewährt hat.
  • Wenn Überstunden/Mehrarbeit geleistet wird, gilt auch ohne vertragliche Regelung eine Grundvergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Umstände der Mehrarbeit im Einzelfall für eine Erwartung zusätzlicher Vergütung sprechen.
  • Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer sich seine Überstunden vom Arbeitgeber bestätigen lassen.
  • Vorformulierte Nebenabreden über den Ausschluss oder die Gewährung von Überstundenvergütung, sollten inhaltlich auf ihre Zulässigkeit überprüft werden.

    Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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