Überstundenvergütung

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Bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen wegen geleisteter Mehrarbeitsstunden sollte der Arbeitnehmer ein paar Grundregeln beachten. 

Der Arbeitnehmer trägt für die Anspruchsvoraussetzungen der Mehrarbeitsvergütung die volle Darlegungs-und Beweislast. Er muss also darlegen und beweisen, dass durch den Arbeitgeber Mehrarbeitsstunden angeordnet oder über einen längeren Zeitraum geduldet wurden und dass der Arbeitnehmer die Mehrarbeitsstunden auch tatsächlich geleistet hat.

Dabei gilt folgende Grundregel: Umso länger der Zeitraum zurückliegt, für den die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung geltend gemacht wird, umso schwieriger ist die Durchsetzung des Zahlungsanspruches.

Für den Arbeitnehmer folgt daraus, dass er die Mehrarbeitsvergütung zeitnah geltend machen sollte.

Dazu reicht zunächst einmal ein einfaches Anspruchsschreiben an den Arbeitgeber.

Oftmals ist es schwierig, im Nachhinein die Anordnung und die Ableistung der Überstunden noch genau nachzuvollziehen. 

Aus diesem Grund sollte der Arbeitnehmer jede geleistete Mehrarbeitsstunde dokumentieren (Arbeitsbuch oder Stundenzettel). Ideal ist es, wenn sich der Arbeitnehmer diese Dokumentation vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten monatlich abzeichnen lässt. Manche Arbeitgeber führen von sich aus geleistete Mehrarbeitsstunden in jeder Lohnabrechnung mit auf und leisten dann auch entsprechende Zahlung.

Das ist aber nicht der Regelfall. Gerade in den Fällen, wo vonseiten des Arbeitgebers eine korrekte Überstundenerfassung nicht stattfindet, ist der Arbeitnehmer gefordert. Er muss dann die erforderliche Dokumentation leisten. Andernfalls droht er im Vergütungsprozess mit seiner Klage zu scheitern.

Demzufolge sollte der Arbeitnehmer folgende Grundregeln einhalten, um erfolgreich seine Ansprüche auf Zahlung der Mehrarbeitsstunden durchzusetzen:

1) Lückenlose Dokumentation der Anordnung und der Ableistung von Mehrarbeitsstunden, möglichst mit Abzeichnung durch den Arbeitgeber.

2) Zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche. Zwischen der Ableistung der Überstunden und der Geltendmachung der Vergütung sollten nicht mehr als 3 Monate liegen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Kindermann, Gera


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