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Überwachungskamera im Treppenhaus

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Im Hauseingang eines Mietshauses wurde eine Videokamera installiert, mit der von innen der Hauseingang überwacht wurde. Eine Mieterin empfand dies als einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und verklagte den Vermieter auf Entfernung der Kamera. Das Amtsgericht München gab der Mieterin Recht. Die Videoüberwachung eines Hausgangs stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar, der nur unter strengen Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann. Dazu muss die Überwachung zur Abwehr einer gravierenden Beeinträchtigung erforderlich sein und sich außerdem eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig verhindern lassen.

Der Vermieter begründete die Überwachungsmaßnahme damit, dass ihm vor dem Haus ein Fahrrad gestohlen worden war. Nach Ansicht des Münchner Gerichts reichte dieser einmalige Vorgang nicht zur Rechtfertigung der Videoüberwachung aus. Darüber hinaus half die Videokamera auch gar nicht, einen Fahrraddiebstahl zu verhindern. Denn die Kamera war auf den Innenraum des Hauses ausgerichtet und erfasste den Außenbereich vor dem Haus nur bei geöffneter Haustür. Der Bereich, an dem die Fahrräder abgestellt werden, wurde von ihr gar nicht aufgezeichnet (Urteil v. 16.10.2009, Az.: 423 C 34037/08).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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