Überwachungskamera auf Nachbargrundstück

  • 2 Minuten Lesezeit

Darf Ihr Nachbar eine Überwachungskamera installieren? Was können Sie tun, wenn Sie mitüberwacht werden oder sich überwacht fühlen?

Ihr Nachbar kann eine Überwachungskamera installieren, jedoch nur, um sein eigenes Eigentum zu überwachen, das ist der Grundsatz. Er darf weder Ihr eigenes Grundstück noch öffentliche Bereiche überwachen. Wenn Ihr Nachbar eine funktionierende Kamera oder eine Attrappe auf Ihr Grundstück ausrichtet, verletzt er Sie unter Umständen in Ihrem Persönlichkeitsrecht. Der Grund liegt darin, dass dadurch bei Ihnen ein „Überwachungsdruck“ entsteht.

Selbst, wenn es nur eine Attrappe ist, darf man keine Kamera auf das Grundstück des Nachbarn richten. Laut Landgericht Koblenz lässt bereits der Schein einer Kamera den Nachbarn sich einem Überwachungsdruck ausgesetzt fühlen (Beschl. v. 05.09.2019, Az. 13 S 17/19). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und verletzt ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

In dem vom Gericht behandelten Fall hatte ein Grundstückseigentümer aus Kirchen im Kreis Altenkirchen eine Kameraattrappe in einem Haselnussstrauch an der Grenze seines Grundstücks angebracht. Eine andere funktionsfähige Kamera montierte er an einem Fenster seines Hauses. Beide Kameras waren auf das Grundstück seines Nachbarn ausgerichtet.

Aus diesem Grund klagte sein Nachbar und bekam Recht. Der verklagte Nachbar musste entweder die Kameras entfernen oder diese so ausrichten, dass weder benachbarte Privatgrundstücke noch angrenzende öffentliche Bereiche überwacht werden. Öffentliche Bereiche sind solche Bereiche, die einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich sind, wie zum Beispiel Empfangsbereiche von Arztpraxen, Anwaltskanzleien, frei zugängliche Flächen wie Straßen, Parks oder Plätze, Empfangshallen, Innenhöfe, soweit diese von jedermann genutzt oder betreten werden können.

Die Entscheidung des Gerichts könnte nur dann anders lauten und die Videoüberwachung als zulässig erachten, wenn der Kamerainhaber ein überwiegendes Interesse an den Aufnahmen haben würde. Dafür muss aber seine eigene Sicherheit konkret und besonders gefährdet sein. Die Absicht, Einbrecher generell abzuschrecken, reiche nicht aus.

Das alles gelte auch für die Kameraattrappe. Wenn jemand die Überwachung seines Grundstücks ernsthaft befürchten müsse, entstehe ein „Überwachungsdruck“. Dieser verletze ebenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Laut Landgericht Koblenz kann der Nachbar bei einer Attrappe nicht sicher sein, ob sie nicht künftig durch eine funktionsfähige Kamera ausgetauscht werden würde.

Dagegen könne die Attrappe in dem Strauch wenig eventuelle Einbrecher abschrecken, da sie „außer für Eingeweihte“ kaum erkennbar sei. Da die Nachbarn seit langem miteinander streiten, sei die Attrappe wohl eher zwecks Provokation angebracht worden.

Der Artikel stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Fragen zu konkreten Einzelfällen können gerne gestellt werden, es handelt sich in solchem Fall um eine (kostenpflichtige) Erstberatung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema