Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, wenn mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen

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Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist Grundlage für eine allfällige Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers, wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Daher stellt sich die Frage, worüber das ärztliche Personal aufzuklären hat, damit der Patient rechtswirksam in eine konkrete Behandlungsmethode einwilligen kann. Voraussetzung für eine Einwilligung ist, dass der Aufklärungsadressat (Patient) über die für seine Entscheidung erforderlichen Umstände erfährt und somit über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt.

Wie ist aufzuklären, wenn mehrere gleichwertige und medizinisch indizierte Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich jüngst mit dieser Frage auseinandergesetzt (OGH vom 28.03.2017, 8Ob27/17d) und kam zu dem Ergebnis, dass nur dann, wenn für einen konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichwertige und übliche Behandlungsmethoden zur Auswahl und Verfügung stehen – der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat – und die Methoden unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten haben, die Vor- und Nachteile mit dem Patienten abzuwägen sind. Das gilt sowohl für diagnostisch als auch therapeutisch adäquate Alternativverfahren.

Besteht sohin die Möglichkeit den Patienten konservativ weiterzubehandeln oder operative Maßnahmen zu setzen und hat sich die konservative Therapie bisher als nicht erfolgreich erwiesen, hat der Patient keine echte Wahlmöglichkeit und muss nicht über beide Methoden aufgeklärt werden. Daraus folgt, dass bei bisheriger Therapieresistenz nicht über die Fortsetzung der bisherigen Therapie aufzuklären ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerden mit der bisherigen Therapie nicht erfolgreich behandelt werden konnten.

Im oben genannten Fall hatte der OGH die Aufklärungspflicht in Zusammenhang mit therapieresistenten Beschwerden nach einen Bandscheibenvorfall zu beurteilen. Die Klägerin wollte die Kosten für eine Haushaltshilfe nach einer Operation ersetzt bekommen, was der OGH jedoch aus oben aufgezeigten Gründen ablehnte.

Meines Erachtens ist über bereits laufende Behandlungsmöglichkeiten auch nicht im selben Umfang aufzuklären, da der Patient über diese Möglichkeit ja bereits Bescheid weiß. Der Arzt hat sich aber über die bereits erfolgte Aufklärung zu versichern und darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass diese erfolgt ist.



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