Betriebskostenabrechnung und Indexanpassung bei laufenden Verträgen – Wohnungseigentum/Miete

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Sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter haben für ihr Objekt die Betriebskosten zu tragen. Darunter fallen nicht nur verbrauchsabhängige Kosten (Wasser/Kanal etc), sondern auch fixe Kosten für Verwalterhonorar und Liegenschaftsbetreuung.

Gerade für letztere wird oftmals – aber nicht immer – eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Das bedeutet, dass sich das vereinbarte Honorar entsprechend einem vereinbarten Index erhöht. In Österreich wird hier gerne einer der Verbraucherpreisindizes oder auch die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen der Denkmal,- Fassaden,- und Gebäudereiniger diesen Verträgen zugrunde gelegt.

Sollte bei Beauftragung der Hausverwaltung oder der gewerblichen Liegenschaftsbetreuung keine Wertsicherungsklausel vereinbart worden sein, sind Honoraranpassungen mit den Eigentümern jedes Mal gesondert zu vereinbaren. Einseitige Vertragsanpassungen sind rechtlich nicht zulässig. Die Eigentümer können ihre Überzahlung zurückfordern. Auch strafrechtlich wäre ein derartiges Vorgehen nicht unbedenklich.

Tipp: Indexanpassungen sollten kontrolliert werden. Dies betrifft sowohl den Umstand, ob überhaupt eine Indexanpassung/Wertsicherung vereinbart wurde oder nicht, als auch die Frage, ob der Index richtig berechnet wurde.

Die Abrechnung der Aufwendungen selbst ist den Eigentümern binnen sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu übermitteln. Die Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr, es sei denn, man vereinbart etwas anderes oder das Gericht setzt aus wichtigen Gründen eine andere Abrechnungsperiode fest. Auch Mieter haben ihre Abrechnung bis längstens 30.06. eines jeden Jahres zu erhalten.

Die Aufwendungen werden von den Wohnungseigentümern im Verhältnis zu ihren Miteigentumsanteilen getragen.



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