Umgangsrecht: Regelungsbefugnisse des Familiengerichts

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Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.

Maßstab jeder gerichtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts ist, welche Regelung dem Wohle des Kindes in seiner konkreten Situation am besten gerecht wird.

Der persönliche Umgang des Kindes mit dem berechtigten Elternteil darf nicht einfach verordnet werden. Grundsätzlich ist eine gerichtliche Umgangsregelung wünschenswert, die den Eltern eine flexible Gestaltung des Umgangs ermöglicht und ihnen damit eine weitergehende elterliche Verantwortung belässt.

Eine von dem Willen des Kindes unabhängige Regelung darf dabei nicht getroffen werden. Im konkreten Fall muss eine Einzelfalllösung gesucht und gefunden werden.

Die gerichtliche Ausgestaltung des Umgangsrechts darf sich nicht auf eine allgemeine, grobe Regelung beschränken. Sie muss die Bedingungen, unter denen das Umgangsrecht ausgeübt werden darf, im Einzelnen und so vollständig, wie es die Streitpotenziale der Beteiligten erforderlich machen, festlegen.

Eine Bezugnahme auf vergleichbare Fälle und frühere Entscheidungen des Gerichts reicht für eine Individualregelung nicht aus.

Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen.

Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen.

Die Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes darf nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Erfahrungssätze oder Richtwerte, die keinen Bezug zum konkreten Fall haben, oder durch bloße Vermutungen ersetzt werden. Die Heranziehung von allgemeinen Erfahrungswerten darf nicht an die Stelle der konkreten Sachverhaltsermittlung treten.

Bei der Bestimmung der angemessenen Zeit, innerhalb der eine gerichtliche Entscheidung zum Umgangsrecht ergehen muss, ist vom kindlichen Zeitempfinden und nicht von den Maßstäben der Erwachsenen auszugehen. Je nach dem Alter des Kindes wird von diesem ein Kontaktverlust zu einer Bezugsperson wesentlich früher als endgültig erlebt, was die Gefahr einer faktischen Vorwegnahme der Umgangsentscheidung durch Zeitablauf in sich birgt.

Das Gericht darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den Umgangsrechtsantrag abzulehnen. Durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung tritt ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht.

Das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist verletzt, wenn das Gericht eine Regelung des Umgangsrechts ablehnt, ohne dass ersichtlich ist, für welche Dauer eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann.

Das Gesetz enthält keine Bestimmung über Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie zur Art und zum Ort des Umgangs. Jegliche Thematisierung verbietet sich. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zwingt vielmehr dazu, von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände in Betracht zu ziehen.

Es ist eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohle des Kindes entspricht.

Entsprechend dem Zweck des Umgangsrechts ist der umgangsberechtigte grundsätzlich befugt, den Umgang in der eigenen Wohnung auszuüben, denn der umgangsberechtigte soll dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können. Deshalb sollte grundsätzlich der Umgang auch nicht in Gegenwart des anderen Elternteils, sonstigen Dritten oder an einem neutralen Ort stattfinden.

Sofern das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Familiengericht allerdings auch einen neutralen Ort bestimmen, zum Beispiel die Wohnung der Großeltern, anderer Verwandter, gemeinsamer Freunde, Räume des Jugendamtes oder der Pfarrei.

Das Gesetz enthält keine Bestimmung über die zeitliche Ausgestaltung des Umgangsrechts. Die Dauer und Häufigkeit von Besuchen kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Kindeswohls sachgerecht entschieden werden. Es gibt hierfür keine allgemeinen Erfahrungssätze und keine Tabellen. In Betracht kommt ein periodisches Umgangsrecht, das heißt, der umgangsberechtigte Elternteil hat die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Je regelmäßiger und damit selbstverständlicher für ein Kind die Besuche beim Umgangsberechtigten stattfinden, desto weniger ist es dadurch belastet, dass es sich auf eine neue Umgebung und einen anderen Menschen einstellen muss.

Maßgeblich ist dabei allein das Kindeswohl.

Eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes muss sicher verhindert werden.

Kürzere Abstände zwischen den einzelnen Besuchstagen sind kindgerechter als längere Abstände. Dies gilt bei Kleinstkindern. Angesichts der psychischen Belastung einer längeren Trennung von der Hauptperson und der gewohnten Umgebung, denen Kleinstkinder oft nicht gewachsen sind, sollte der Abstand in der Regel nicht länger als eine Woche, höchstens jedoch 2 Wochen betragen.

Bei eingetretener Entfremdung ist eine vorsichtige Wiederaufnahme der Kontakte geboten.

Die Besuchsabstände dürfen nicht an den Bedürfnissen der Erwachsenen ausgerichtet werden.

Anwaltskanzlei Lehnert v2.8 in der Metropole Nürnberg, für die Metropolregion Nürnberg – Fürth – Erlangen


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