Umgangsrecht und Kindesunterhalt in Zeiten der Corona-Krise

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Noch nie dagewesene Zeiten werfen Fragen auf, die sich in dieser Form noch nicht gestellt haben.

Zwei dieser Fragen, welche in den vergangenen Wochen in der Praxis vermehrt aufgetaucht sind, werden im Folgenden behandelt:

1. Darf ich weiterhin Umgang mit meinem Kind haben?

Seit dem 21.03.2020, 00:00 Uhr gilt in Bayern die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Danach ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Als triftiger Grund ist die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich angeführt.

Auch wenn nach dem Wortlaut das Sorgerecht genannt ist, kann nur das Umgangsrecht gemeint sein, da es um die Regelung persönlicher Kontakte geht.

Es besteht daher grundsätzlich das Recht und die Pflicht, den Umgang entsprechend einer gerichtlichen Umgangsregelung weiterhin wahrzunehmen.

Die der Allgemeinverfügung zugrundeliegende Begründung ist dabei aber stets zu berücksichtigen.

Es gilt die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, um die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern und damit einhergehend die Ausbreitung zu verlangsamen.

Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der Umgang stattfinden soll.

Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob das Kind, die Eltern oder die in deren Haushalt lebenden Personen zu einer Risikogruppe gehören. Darüber hinaus ist insbesondere das Alter des Kindes zu berücksichtigen und wie einschneidend eine längere Umgangspause wäre.

In jedem Fall ist es wünschenswert, dass die Eltern eine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Kindes und unter Beachtung der Allgemeinverfügung treffen.

Ein Umgangsverbot gibt es rechtlich gesehen nur für die Zeit, in welcher sich ein infizierter Elternteil nachweislich in häuslicher Quarantäne befindet.

2. Muss ich Kindesunterhalt weiterhin in voller Höhe zahlen?

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaft kommt es vermehrt zu Kurzarbeit oder dem Verlust des Arbeitsplatzes und damit einhergehend zu einem geringeren Einkommen.

Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld für die Unterhaltszahlungen zu verwenden, da es unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen darstellt.

Da das Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld aber geringer ist als das bisherige Einkommen, stellt sich die Frage, ob sich dies auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung auswirkt.

Beruht der Kindesunterhalt auf einem Titel ist die Anpassung der Unterhaltszahlungen mittels Abänderungsklage nach den §§ 238,239 FamFG möglich. Die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen kommt aber nur dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum verändern werden. So reicht eine Arbeitslosigkeit oder der Bezug von Kurzarbeitergeld von nur wenigen Monaten regelmäßig nicht aus.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gilt. Der Unterhaltsverpflichtete muss daher grundsätzlich jede zumutbare Möglichkeit nutzen, sei es durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder Vermögensverwertung, um wenigstens den Mindestunterhalt bezahlen zu können.

In jedem Fall gilt es sich frühzeitig an die/den Unterhaltsberechtigte/n zu wenden, um eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung herbeizuführen.

Das Umgangs- und Unterhaltsrecht kann im Einzelfall sehr kompliziert werden, insbesondere aufgrund der Veränderungen, die die Corona-Krise mit sich bringt.

Bei Fragen und Problemen rund um das Familienrecht, wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, Stefan Haschka.


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