Umsatzsteuer auf PV-Anlagen zurückholen?

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Auch wenn eine PV-Anlage bereits im Jahr 2023 angeschafft wurde, kann diese möglicherweise von den Steueränderungen zum 01.01.2023 profitieren und Sie können sich z.B. die bereits an die Installationsfirma gezahlte Umsatzsteuer zurückholen.

Dies kann der Fall sein, wenn verschiedene Nebenleistungen bei Inbetriebnahme der Anlage erst in 2023 erfolgt sind.

Zu diesen Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. 

- die Übernahme der Anmeldung in  das MaStR, 

- die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, 

- die Montage der Solarmodule, 

- die Kabelinstallationen, 

- die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, 

- die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, 

- die Herstellung des AC-Anschlusses, 

- die Bereitstellung von Gerüsten, 

- die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist

Wenn also in Ihrem Fall die Umsatzsteuer zu unrecht gezahlt wurde, könnte diese ggf. zurückbeansprucht werden!

Oft stellen sich die Installationsfirmen leider quer, weil die Klarstellung erst in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27.02.2023 erfolgt ist. Auch wenn die Gesetzesänderungen bereits zum 01.01.2023  erfolgt sind, so besteht weiterhin viel Unsicherheit. Da es noch keine Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema gibt, war das BMF-Schreiben ein wichtiger, erster Schritt.

Foto(s): (c) André Ballay

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