Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften Teil 2

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Lieferungen von Kunstwerken 

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Werklieferungen (im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG), wie beispielsweise Lieferungen von Kunstwerken. Informationen zur Besteuerung von sonstigen Leistungen wie der Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten sowie sonstige freie Dienstleistungen wie Darbietungen etc. finden sich hier:

Freie Dienstleistungen wie Auftritte, Vorträge etc.

Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken etc.

Bei Lieferungen von Werken macht es einen Unterschied, ob die Käufer Unternehmen/unternehmerisch tätige Personen (B2B: Business to Business) oder Privatpersonen (B2C: Business to Consumer) sind.

Wie bei allen grenzüberschreitenden Geschäften muss geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer abgeführt werden muss (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer).

Hinweis: Mitgliedstaat (innerhalb der EU) – Drittland (außerhalb der EU) 

Ob die Versendung aus einem Mitgliedstaat der EU (nachfolgend Mitgliedstaat) oder aus einem Land außerhalb der EU (nachfolgend Drittland) erfolgt, spielt bei der Bestimmung des Ortes, also der Frage, in welchem Land die Umsatzsteuer abzuführen ist (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer), eine entscheidende Rolle.

Die Lieferung von Kunstgegenständen aus Mitgliedstaaten unterliegt keinen Zöllen. Sie sind jedoch umsatzsteuerrechtlich relevant (s. Kunstwerklieferungen aus einem Mitgliedstaat nach Deutschland: B2B / B2C).

Bei Lieferungen aus einem Drittland kommen zollrechtliche Regelungen zur Anwendung (s. Kunstwerklieferungen aus einem Drittland nach Deutschland).

Kunstwerklieferungen aus einem Mitgliedstaat nach Deutschland: B2B

B2B (Business to Business)

Von B2B spricht man bei einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein e-Unternehmer/in gegen Entgelt im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens vornimmt. Auch Künstler/innen sind in der Regel Unternehmer/innen.

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Regel: Ort der Lieferung ist dort, wo der Beförderungsvorgang endet, also Deutschland (innergemeinschaftlicher Erwerb, vgl. § 3 d UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 1 a UStG)

Beispiel: Ein Künstler verkauft und liefert ein Kunstwerk von Frankreich an eine Galerie in Deutschland.

Ort der Lieferung ist Deutschland.

Beispiel:

Ein Künstler verkauft und liefert ein Kunstwerk von Frankreich an eine Galerie in Deutschland. 

Ort der Lieferung ist Deutschland.

Ausnahme: Erwerbsschwelle für bestimmte Erwerber nach § 1 a Abs. 3 UStG. Sofern der Gesamtbetrag des Entgeltes in Höhe von 12.500 Euro für den Erwerb von Werklieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschritten wird und der Erwerber Kleinunternehmer ohne USt-IdNr. oder Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, ist, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Ort der Lieferung ist in diesem Fall nicht Deutschland.

Wichtig!

Für beide Fälle – die Regel sowie die Ausnahme – gilt: Es ist irrelevant, in welchem Mitgliedsstaat der EU der Künstler seinen Wohnsitz hat. Ausschlaggebend ist, dass das Werk aus einem EU-Land (nicht aus einem Drittland) nach Deutschland versandt wurde.

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

Regel: Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Empfänger der Lieferung, also der Erwerber in Deutschland, der Steuerschuldner (§ 13 a Abs. 1 Nr. 2 UstG).

Beispiel:

Ein Künstler verkauft und liefert ein Kunstwerk von Frankreich an eine Galerie in Deutschland.

Ort der Lieferung ist Deutschland. Die Galerie in Deutschland ist Steuerschuldnerin und muss die Umsatzsteuer abführen.

Hinweis zur Rechnungsstellung:

Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Künstler sollte seine eigene USt-IdNr., die USt-IdNr. der Galerie sowie einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft vermerken. Die Galerie in Deutschland sollte sich demnach eine USt-IdNr. erteilen lassen, um diese dem Leistenden (dem Künstler) mitzuteilen. Anderenfalls trägt der leistende Künstler das Risiko, in seinem Land noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, auf der Rechnung den Ort anzugeben, aus welchem Land das Werk geliefert wurde. Denn für Lieferungen aus einem Drittland nach Deutschland gelten andere Regelungen (s. hier).

Beispielformulierung zur Steuerschuldnerschaft:

Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer, da der Empfänger der Lieferung nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 UStG Schuldner der Umsatzsteuer ist (innergemeinschaftlicher Erwerb). Die Umsatzsteuer ist vom Empfänger anzumelden und abzuführen (Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Lieferung).

Die USt-IdNr. wird auf Anfrage an jede/n Unternehmer/in innerhalb der EU (nur in seinem eigenen Wohnsitzstaat) vergeben und gilt als Merkmal für die Unternehmereigenschaft.

Die USt-IdNr. ist zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen.

Ausnahme: Erwerbsschwelle für bestimmte Erwerber nach § 1 a Abs. 3 UStG Der Künstler aus dem anderen Mitgliedstaat muss ggf. die Umsatzsteuer in seinem Land nach den dortigen Regeln abführen. Deshalb ist immer anzuraten, dass der liefernde Künstler sich über den Status des Empfängers informiert. Angenommen, die Galerie im o. g. Beispiel mit Sitz in Deutschland ist Kleinunternehmer ohne USt-IdNr., dann muss der Künstler mit Sitz in Frankreich prüfen, ob die Lieferung in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist. Hinweis zur Rechnungsstellung: Falls die Lieferung in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist, weist er den in Frankreich geltenden Umsatzsteuersatz auf der Rechnung aus (bzw. einen Hinweis zu einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung, bspw. ähnlich der deutschen Kleinunternehmerregelung), schreibt also eine ganz „normale“ Rechnung (d. h. so, wie wenn er eine Rechnung an ein Unternehmen in Frankreich schreiben würde).

Achtung!

Lieferketten (bspw., wenn ein Künstler mit Wohnsitz in Marokko ein Werk von einer Ausstellung in Frankreich nach Deutschland sendet) können hier nicht berücksichtigt werden, da diese sehr unterschiedlichen Regelungen mit sich bringen und je nach konkreter Situation sehr komplex sein können. Es wird empfohlen eine individuelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Kunstwerklieferungen aus einem Mitgliedstaat nach Deutschland: B2C

B2C (Business to Consumer)

Von B2C spricht man, wenn der Käufer der Lieferung kein e-Unternehmer/in ist (Business to Consumer).

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Beispiel:

Ein Künstler verkauft und liefert ein Gemälde von Dänemark an eine Privatperson („Consumer“) in Deutschland.

Bei B2C-Geschäften ist die Höhe des Gesamtbetrages aller Lieferungen des Künstlers nach Deutschland innerhalb eines Kalenderjahres (sog. Lieferschwelle) relevant.

1. Bis zur Erreichung der Lieferschwelle in Höhe von 100 000 Euro

Bis zur Erreichung der Lieferschwelle in Höhe von 100 000 Euro müssen Werklieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland an einen Verbraucher in Deutschland dort besteuert werden, wo die Beförderung beginnt und nicht dort, wo die Beförderung endet (vgl. § 3 Abs. 6 UStG, § 3 c Abs. 3 Nr. 1 UStG). Sie müssen demnach vom Künstler im anderen Mitgliedsstaat und nicht in Deutschland besteuert werden. Ort der Lieferung ist somit nicht Deutschland.

2. Nach Überschreitung der Lieferschwelle in Höhe von 100 000 Euro

Nach Überschreitung der Lieferschwelle in Höhe von 100 000 Euro muss sich der Künstler aus dem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland registrieren und die Umsatzsteuer dort abführen, wo die Beförderung endet, also in Deutschland (vgl. § 3 c Abs. 1 UstG). Ort der Lieferung ist dann Deutschland.

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

1. Vor Überschreitung der Lieferschwelle in Höhe von 100 000 Euro

Der Künstler ist Schuldner der Umsatzsteuer und muss die Umsatzsteuer nach den Regeln in seinem Land abführen.

Hinweis zur Rechnungsstellung: Der Künstler schreibt eine ganz „normale“ Rechnung nach den Anforderungen in seinem Land und mit der in seinem Land geltenden Umsatzsteuer. Es kommt das Umsatzsteuerrecht des anderen Mitgliedstaates zur Anwendung.

2. Nach Überschreitung der Lieferschwelle in Höhe von 100 000 Euro

Bei B2C und Überschreitung der Lieferschwelle muss der Künstler aus dem Ausland sich in Deutschland registrieren lassen und hier die Umsatzsteuer abführen.

Die zuständigen Finanzämter finden sich hier: Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen.

Hinweis zur Rechnungsstellung: Die Rechnung erfolgt demnach mit Umsatzsteuer mit dem in Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz und muss von dem Künstler in Deutschland abgeführt werden.

Kunstwerklieferungen aus einem Drittland nach Deutschland: B2B/B2C

Für die Lieferung eines Kunstwerkes aus einem Drittland nach Deutschland gilt:

Die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandgebiet nach Deutschland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, § 21 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für die Zölle sinngemäß, d. h. aus Drittstaaten eingeführte Waren müssen von der Zollbehörde erfasst werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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