Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften Teil 3

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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf sonstige Leistungen (im Sinne des § 3 Abs. 9 UstG) – wie Auftritte und Vorträge von im Ausland ansässigen Künstler*innen – an in Deutschland ansässige Auftraggeber*innen.

Achtung!

Gerade bei darbietenden Künstler*innen kann es sich um Arbeitsverhältnisse, also Festanstellungen, handeln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Künstler*innen, die selbständig tätig sind bzw. in Deutschland selbstständig tätig werden.

Bei der Erbringung von Leistungen (wie Auftritte, Vorträge etc.) von im Ausland ansässigen Künstler*innen an in Deutschland ansässige Auftraggeber*innen macht es einen Unterschied, ob die Auftraggeber*innen unternehmerisch tätige Personen/Kulturinstitutionen/Vereine (B2B: Business to Business) oder Privatpersonen (B2C: Business to Consumer) sind.

Wie bei allen grenzüberschreitenden Geschäften, muss geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer abgeführt werden muss (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer). 

Hinweis: EU-Drittland (außerhalb der EU)

Ob die im Ausland ansässigen Künstler*innen aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland (außerhalb der EU) kommen, spielt nach deutschem Recht weder bei der Bestimmung des Ortes (wo), noch bei der Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet (wer) eine Rolle.

B2B (Business to Business) 

Von B2B spricht man bei einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein*e Unternehmer*in gegen Entgelt im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens vornimmt. Auch Künstler*innen sind in der Regel Unternehmer*innen. 

Verwenden in der EU ansässige Auftraggeber*innen gegenüber den Künstler*innen*innen keine USt-IdNr., so können die Künstler*innen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Auftraggeber*innen Nichtunternehmer*innen sind, sofern ihnen keine anderen Informationen vorliegen (Abschnitt 3a.2. UStAE).

Für diesen Fall gelten die Ausführungen zu Business to Consumer (B2C). 

Die USt-IdNr. wird auf Anfrage an jede*n Unternehmer*in innerhalb der EU (nur im eigenen Wohnsitzstaat) vergeben und gilt als Merkmal für die Unternehmereigenschaft.

Die USt-IdNr. ist zum Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen. 

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Für die Ermittlung des Ortes der Leistung werden drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip. Bei B2B spielt insbesondere das Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip eine Rolle. 

Empfängerprinzip

Künstlerische selbstständige Dienstleistungen werden grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, hier also das in Deutschland ansässige Unternehmen (Empfängerprinzip § 3a Abs. 2 UStG). 

Beispiel

Eine in Italien ansässige Tänzerin schließt mit einer in Deutschland ansässigen Kompanie einen Vertrag über einen Auftritt in Deutschland ab. 

Der Vertrag kommt zwischen zwei Unternehmern (Künstlerin und Kompanie) (B2B) zustande. Es greift keine Ausnahme, sodass der Ort der Leistung sich nach dem Empfängerprinzip gemäß § 3a Abs. 2 UStG richtet. Ort der Leistung ist in Deutschland, da die Kompanie in Deutschland ansässig ist. Die deutsche Umsatzsteuer muss also an ein deutsches Finanzamt entrichtet werden. 

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

Bei sonstigen Leistungen im B2B Bereich muss der Empfänger der Leistung, also der Auftraggeber (der Kunde), die Umsatzsteuer abführen (vgl. § 13 b Abs. 5, 1, 2 Nr. 1 UStG), sofern keine Ausnahme besteht. Dieses Verfahren nennt man die Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder auch Reverse-Charge-Verfahren.

Beispiel 

Ein Musiker aus Griechenland schließt einen Vertrag über einen Auftritt mit einem in Deutschland ansässigen Orchester ab. 

Bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Künstlers) an einen in Deutschland ansässigen Unternehmer (Orchester), ist der Empfänger der Leistung Schuldner der Umsatzsteuer und muss diese an das deutsche Finanzamt abführen muss (§ 13 b Abs. 5,1,2 UStG).

Hinweis zur Rechnungsstellung

Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der griechische Künstler sollte seine eigene USt-IdNr., die USt-IdNr. des Veranstalters sowie einen Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren vermerken. Der Empfänger der Leistung in Deutschland sollte sich demnach eine USt-IdNr. erteilen lassen, um diese dem Leistenden (dem Künstler) mitzuteilen (Abschnitt 3a.2. UStAE). 

Anderenfalls trägt der leistende Künstler das Risiko je nach Tätigkeit in Deutschland (Tätigkeitsortprinzip) bzw. im Ausland (Unternehmensprinzip) noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden.

Die USt-IdNr. ist immer zum Zeitpunkt der Leistung auf Gültigkeit zu überprüfen.

Beispielformulierung zur Steuerschuldnerschaft

Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13 b Abs. 5 UStG) greift. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

Hinweis zur Kleinunternehmerregelung und Hinweis für von der Umsatzsteuer befreite Kulturinstitutionen und Künstler*innen (nach § 4 Nr. 20 a UStG)

https://www.touring-artists.info/steuern/umsatzsteuer/geschaefte-nach-deutschland/kuenstlerische-leistungen/

Hinweis zur Rechnungsstellung: 

Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die schwedische Tänzerin sollte ihre eigene USt-IdNr., die USt-IdNr. der Gruppe sowie einen Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren vermerken. Der Empfänger der Leistung in Deutschland sollte sich demnach eine USt-IdNr. erteilen lassen, um diese der leistenden Künstlerin mitzuteilen (Abschnitt 3a.2. UStAE). Anderenfalls trägt die Künstlerin das Risiko, in ihrem Land noch einmal für die Abführung der Umsatzsteuer belangt zu werden. 

Die USt-IdNr. ist immer zum Zeitpunkt der Leistung auf Gültigkeit zu überprüfen. Ein Hinweis zur Befreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG wird auf der Rechnung nicht angebracht.

Beispielformulierung zur Steuerschuldnerschaft

Die Rechnung erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13 b Abs. 5 UStG) greift. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

B2C (Business to Consumer) 

Von B2C spricht man, wenn der Empfänger der Leistung kein*e Unternehmer*in ist (Business to Consumer). 

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?

Für die Ermittlung des Ortes der Leistung werden wie bereits erwähnt drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip. 

Tätigkeitsortprinzip

Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden etc. Leistungen, die an eine Privatperson erbracht werden (B2C), bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Tätigkeitsortprinzip, also dem Ort, wo die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Hier spricht man auch von sog. Selbstveranstalter*innen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG). 

Beispiel 1

Eine Gruppe aus Ungarn tritt in Deutschland auf und ist auch selbst Veranstalter (sie verkauft die Karten selbst etc.). Die Teilnehmer*innen der Veranstaltung sind Privatpersonen. Ort der Leistung bestimmt sich nach dem Tätigkeitsprinzip, also Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).

Beispiel 2 

Ein Performer aus Italien tritt bei einem Kindergeburtstag (Privatperson) in Bremen auf. Ort der Leistung bestimmt sich nach dem Tätigkeitsortprinzip, Ort ist also Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).

Wer muss die Umsatzsteuer abführen (wer)?

Bei Geschäften mit Privatpersonen findet die Steuerumkehr nach § 13 b Abs. 5 UStG keine Anwendung. Hier gilt der Grundsatz, wonach derjenige, der die sonstige Leistung erbringt und die Rechnung schreibt (oder Eintrittskarten an Privatpersonen verkauft), die Umsatzsteuer schuldet (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG). 

Die Gruppe aus Ungarn sowie der Performer aus Italien müssen demnach die deutsche Umsatzsteuer in Deutschland abführen und sich dafür in Deutschland steuerlich registrieren. 

Die zuständigen Finanzämter finden sich hier: Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen.

Hinweis zur Rechnungsstellung

Auf der Rechnung ist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, die wie oben erläutert, von den im Ausland ansässigen Künstler*innen in Deutschland abgeführt werden muss. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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