Umsetzung der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel in Kroatien

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Seit dem 01. Juli 2013 finden in Kroatien die Bestimmungen der EG-Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 (EuVTVO) unmittelbare Anwendung. Durch die betreffende Verordnung und die im kroatischen Vollstreckungsgesetz enthaltenen Durchführungsbestimmungen (NN 112/12, Art. 356 - 364) wird das bisherige Erfordernis der Anerkennung und des Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Exequatur) hinsichtlich ausländischer Gerichtsentscheidungen, gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden über unbestrittene Geldforderungen (weiterhin im Text: Entscheidungen), abgeschafft.

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, wobei Entscheidungen in Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten als Europäische Vollstreckungstitel nicht bestätigt werden können. Darüber hinaus ist die Verordnung auf den Personenstand, Konkurse, außergerichtliche Vergleiche, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar.

Als Europäische Vollstreckungstitel können nur Entscheidungen über „unbestrittene“ Forderungen bestätigt werden: wenn der Titel durch Anerkenntnis der Forderung, durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder durch Anerkenntnis mittels notarieller Urkunde erwirkt wurde, bzw. im Falle von Säumnisentscheidungen, wobei europäische Mindestvoraussetzungen der Zustellung erfüllt werden müssen.

Der zuständigen kroatischen Vollstreckungsbehörde (Amtsgericht, Handelsgericht) sollen Gläubiger folgende Unterlagen übermitteln: die Entscheidung und die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel mit beglaubigter Übersetzung ins Kroatische.

Für das in Kroatien anhängige Vollstreckungsverfahren, das aufgrund eines Europäischen Vollstreckungstitels eingeleitet wird, ist das kroatische Recht maßgebend. Erwähnenswert ist weiterhin, dass weder die Entscheidung, noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel seitens des kroatischen Gerichts in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung und Beschränkung der Vollstreckung sind sehr eng auszulegen.

Die Verordnung findet Anwendung nur auf Entscheidungen die nach ihrem Inkrafttreten ergangen sind. Mit anderen Worten, als Europäische Vollstreckungstitel können nur nach dem 21. Januar 2005 in Deutschland ergangene Entscheidungen bestätigt und demzufolge in Kroatien vollstreckt werden. Es soll aber darauf geachtet werden, dass für die Bestätigung der in Kroatien ergangenen Entscheidungen zwecks Vollstreckung in Deutschland als Stichtag der 01. Juli 2013 gilt.   

Gläubiger, die über eine deutsche Entscheidung über unbestrittene Geldforderung verfügen und sich für eine Vollstreckung aufgrund der EuVTVO in Kroatien entscheiden, erwarten mit vollem Recht eine zügige und effiziente Vollstreckung. Dementsprechend sollten die kroatischen zuständigen Behörden nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Sinn der EuVTVO bei der Umsetzung im Auge haben.

Autorin:

RAin Sanja Rajter Savić, M.E.U.S.

veröffentlicht in dem Newsletter „Recht & Steuern“ der Deutsch-kroatischen Industrie- und Handelskammer (Ausgabe 06/2014)



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