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Zwangsvollstreckung in Polen aus einem Europäischen Vollstreckungstitel.

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Mit der EU Verordnung Nr. 805/2004 wurde der Europäische Vollstreckungstitel eingeführt. Die Idee der Regelung war die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung für den Gläubiger zu vereinfachen und die Formalität im Vollstreckungsland zu begrenzen. Dies ist auch gelungen.

Wann bekommen Sie aber den EU Vollstreckungstitel ausgehändigt?

Die Verordnung Nr. 805/2004 führt den Europäischen Vollstreckungstitel für Forderungen ein, die von den Schuldnern nicht bestritten werden. Die Forderungen können aus einer gerichtlichen Entscheidung sich ergeben, aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer amtlichen Urkunde (auch Notarurkunde). Man muss es aber beachten, dass die Verordnung nur in Zivil und Handelssachen Anwendung findet. Die Forderung muss somit vor allem unbestritten sein.

Wann ist aber eine Forderung unbestritten?

Laut der Verordnung gilt eine Forderung als „unbestritten“, wenn

a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder

c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder

d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

Eine unbestrittene Forderung und die darauf ergangene Entscheidung werden auf Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Hier muss der Gläubiger handeln und den Rechtstitel einholen. Erst dann kann man mit einer Zwangsvollstreckung in Polen beginnen. Hier muss man aber den Titel noch ins Polnische übersetzen lassen. Die Gerichtsvollzieher in Polen kennen meisten die deutsche Sprache nicht, deswegen ist die Übersetzung und ein Polnisch und Deutsch sprechender Rechtsanwalt in Polen sehr hilfreich.

Bei den EU-Vollstreckungstitel ist der Überraschungseffekt für den Schuldner sehr wichtig. Es passiert sehr oft, dass die Schuldner in Deutschland oder Österreich Schulden haben, aber nur in Polen Vermögen. Die heutige Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Gerichtsvollzieher ermöglicht die Pfändung aus einem Bankkonto des Schuldners, ohne dass er es bemerkt. Wenn er es bemerkt, dann ist es schon zu spät und sein Konto ist gesperrt. Ähnlich ist es mit Immobilien und Autos, die durch den Gerichtsvollzieher in einer Zwangsvollstreckung in Polen Online in entsprechenden Ämtern besetzt werden.

Als Beispiel kann ich einen Fall angeben, in denen ich für die Mandanten ein Haus gefunden habe und fast 25.000 Euro bei einem Schuldner, der in Deutschland die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, dass er kein Vermögen besitzt. Was aber wichtig ist, das Vermögen eines Schuldners kann man nur im Vollstreckungsverfahren durchleuchten. Natürlich – wie es so im Leben ist – hatten nicht alle Schuldner das Glück sich mit ihrem Vermögen nach Polen abzusetzen. Ein Teil der Vollstreckung in Polen bleibt erfolglos, weil die Schuldner keinerlei Vermögen haben und millionenschwere Schulden.

Meine Anwaltskanzlei führt und begleitet die Zwangsvollstreckungen aus deutschen und österreichischen Vollstreckungstiteln so gut wie jeden Tag. Sollte Sie Hilfe bei einer Vollstreckung in Polen benötigen, dann helfen wir gerne und führen Ihnen die Vollstreckung geschickt durch.

Anwalt Robert Majchrzak

Anwaltskanzlei Majchrzak in Stettin



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