Unberechtigte Vergütungsansprüche einer Rehabilitationsklinik

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Die Ausgangslage:

Unser privat krankenversicherter Mandant erlitt im Jahr 2021 eine Hirnblutung und wurde nach umfangreichen Behandlungsmaßnahmen ca. 1 Jahr später in eine Rehabilitationsklinik verlegt. Der Behandlungsvertrag wurde von der als Betreuerin fungierenden Ehefreu unterzeichnet. Dieser Vertrag enthielt unter anderem den folgenden Hinweis: "Dem Patienten ist bekannt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des Entgelts für in Anspruch genommenen Leistungen (...) besteht, unabhängig von dem Bestehen eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber einer privaten Krankenversicherung (...)."

Nach Beendigung der Behandlungsmaßnahmen wurden die Rechnungen der Klinik von der privaten Krankenversicherung nur teilweise beglichen. Der Ausgleich eines Restbetrags in Höhe von ca. 80.000,-- EUR unterblieb jedoch. Der Versicherer wies insofern darauf hin, dass diese Kosten teilweise nicht nachvollziehbar, in jedem Fall aber der Höhe nach nicht gerechtfertigt seien.

Im Anschluss reichte die Klinik Klage gegen unseren Mandanten ein und begehrte den Ausgleich der aus ihrer Sicht noch offenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 80.000,-- EUR.

Das Verfahren:

Das Gericht vertrat zunächst die Auffassung, dass die Klinik grundsätzlich ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht gem. § 630c Abs.3 BGB nachgekommen sei. Der formularmäßig erteilte Hinweis im Behandlungsvertrag (s.o.) reiche insofern aus. Es müsse aber ggf. im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden, ob vor Unterzeichnung des Vertrags von der Risikobelehrung abweichende Informationen durch Mitarbeiter der Klinik erteilt wurden.

Im vorliegenden Fall konnte eine solche Beweisaufnahme jedoch unterbleiben. Es stellte sich heraus, dass die Klinik bereits vor Unterzeichnung des Behandlungsvertrags Kenntnis davon hatte, dass der private Krankenversicherer nur teilweise zur Kostenübernahme bereits war. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht hätte die Klinik in Textform auf diese besonderen Kostenrisiken des Einzelfalls hinweisen müssen, was im konkreten Einzelfall unstreitig nicht erfolgte.

Die Klinik willigte daraufhin in einen für unserem Mandanten günstigen Vergleich ein, so dass eine Entscheidung des Verfahren durch Urteil nicht mehr notwendig war.

Das Fazit:

In vergleichbaren Fällen sollte stets geprüft werden, ob die Klinik ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Um hierüber Gewissheit zu erlangen, reicht eine Prüfung des Behandlungsvertrages jedoch nicht aus; es sind stets auch die Umstände des Einzelfalls, nach Möglichkeit auch unter Einbeziehung des Krankenversicherers, zu berücksichtigen.


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