Unerlaubte private Nutzung eines Dienstwagens

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Viele Arbeitgeber fordern von ihren Mitarbeitern berufliche Mobilität, weshalb Arbeitnehmer oftmals einen Dienstwagen gestellt bekommen. Allein im Jahr 2020 gab es in Deutschland etwa 5,15 Millionen Personenkraftwagen mit einem gewerblichen Fahrzeughalter (Quelle: statista). 

Grundsätzlich dürfen Dienstwagen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Als dienstlicher Zweck zählt allerdings schon nicht die Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstelle. Sollte der Dienstwagen auch privat genutzt werden dürfen, bedarf dies einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Vereinbarung über die Privatnutzung sollte stets wesentliche Punkte regeln, etwa die nutzungsberechtigten Personen, den Umfang einer gestatteten Privatnutzung, z.B. für Urlaubsfahrten, oder die Ersetzung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber.

Wer hingegen das Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat nutzt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz stellte mit Urteil vom 24. Januar 2019 (Az: 5 Sa 291/18) klar, dass die unerlaubte Nutzung eines Dienstwagens eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen kann. Begeht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen gegen das Vermögen des Arbeitgebers, wird die schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt. Dieses Verhalten kann einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen und damit unter Umständen sogar eine außerordentlich fristlose Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich ist der Aspekt eines Vertrauensbruches.

Der vorzitierten Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz lag ein Fall zugrunde, in dem einer Arbeitnehmerin aufgrund privater Fahrten mit dem Dienstwagen gekündigt wurde. Sie war bei den US-Streitkräften als Sachbearbeiterin tätig und nutzte den Wagen für Fahrten von ihrem Wohnort bis zur Arbeit. In ein Fahrtenbuch trug sie jedoch falsche Zielorte ein. Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Gegen die fristlose Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin, weil sie laut eigenen Angaben lediglich die Anordnungen ihres Vorgesetzten befolgt hatte. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht als unwirksam erklärt und das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung im Berufungsverfahren.  Die unbefugte Nutzung stelle zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich eine Kündigung rechtfertige. Allerdings wäre im vorliegenden Fall im Vorfeld einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen, da davon auszugehen war, dass das Verhalten der Klägerin durch Androhung von Folgen hätte positiv beeinflusst werden können. Einer Abmahnung bedarf es hingegen dann nicht, wenn erkennbar ist, dass keine Verhaltensänderung zu erwarten ist.

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen privat, ohne dass eine solche Nutzung zugestanden ist, kann ihm im Ergebnis also gekündigt werden. Allerdings ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Die private Nutzung des Dienstfahrzeuges führt häufig zu arbeitsrechtliche Herausforderungen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, alle wesentlichen Punkte vertraglich genau zu vereinbaren.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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