Unfall im Straßenverkehr - was nun?

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Verkehrsunfälle gehören auf deutschen Straßen bedauerlicherweise zum täglichen Leben.  Für Beteiligte an einem Verkehrsunfall ergeben sich dann zum Teil erhebliche Konsequenzen und Folgen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen - unabhängig der menschlichen/gesundheitlichen Seite - die juristische Seite etwas beleuchten.

Zunächst hat der Verursacher eines Verkehrsunfalles staatliche Maßnahmen zu vergegenwärtigen. So führen verletzte oder getötete Personen zu einem Strafverfahren, wobei auch schwere Unfälle ohne Personenschaden ein solches nach sich ziehen können.

Liegt keine strafrechtliche Handlung vor, genügt die Unfallverursachung (mit Sachschäden), um ein Bußgeldverfahren zu eröffnen.

Die Folgen sind daher im Strafverfahren eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe - je nach Sachverhalt - mit oder ohne Bewährung. Im Bußgeldverfahren, welches auch Ordnungswidrigkeitenverfahren genannt wird, wird ein Bußgeld fällig und evtl. noch ein Eintrag im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg.

Der Unfallverursacher hat das Recht, sich in diesen Verfahren von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Wenn er nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Kosten des Verteidigers trägt, muss er die Gebühren seines Verteidigers selbst bezahlen. Kann er sich dies aus finanziellen Gründen nicht leisten, wäre zu überprüfen, ob in einem Strafverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Frage kommt. Diese Möglichkeit gibt es jedoch im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht.

Von diesen Konsequenzen seitens des Staates zu trennen ist die sog. zivilrechtliche Seite, also wenn es um Ansprüche geht, die ein Geschädigter gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen will. Soweit es sich beim Geschädigten - ob Fahrzeugeigentümer, Mitfahrer, betroffener Fahrradfahrer oder Fußgänger etc. - um einen "Otto-Normal-Verbraucher" handelt, darf diese Person, auch wenn sie nicht über einen Rechtsschutzversicherungsschutz verfügt, einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung später auszugleichen sind. Der Geschädigte ist daher grundsätzlich von Gebührenansprüchen seines Rechtsanwaltes freigestellt. 

Der Auftrag an den Rechtsanwalt bezieht sich auf die Geltendmachung aller Ansprüche. Sollte es jedoch zu einem Punkt kommen, an dem erhobene Ansprüche nicht in voller Höhe von der gegnerischen Haftpflichtversicherung anerkannt und ausgeglichen werden, muss ggf. für die restlichen Ansprüche Klage eingereicht werden. 

Wegen des hohen Prozessrisikos in einem Gerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ist es von großen Vorteil, wenn man rechtsschutzversichert ist und für die Klage eine Deckungszusage erhält. Sehr oft müssen durch das Gericht Sachverständige eingeschaltet werden, deren Kosten immens sein können und die dann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder der Rechtsschutzversicherung des Anspruchstellers oder ggf. von beiden zu tragen sind. 

Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht gestellt werden, wenn man sich einen Prozess nicht leisten kann und die Sache nicht von Vorneherein aussichtslos ist. Dies ist im Einzelnen zu prüfen. Zu bedenken hierbei ist jedoch, dass bei einem Unterliegen im Prozess von mehr als 50 % mindestens teilweise Kosten der Gegenseite zu tragen sind, denn diese fallen nicht unter die möglicherweise gewährte Prozesskostenhilfe.

Komplizierter wird es, wenn mehr als eine Seite am Unfall schuld ist. 

Dann kann sich das Straf- oder das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen mehr als eine Person richten.

Bei der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche kann es zu vielen Fallkonstellationen kommen, sowohl bei der Abwicklung ohne Einschaltung eines Gerichtes als auch im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von nicht außergerichtlich erstatteten Ansprüchen. 

Auch hier ist es äußerst hilfreich, wenn Rechtsschutzversicherungsschutz besteht.

Wenn man jedoch nicht rechtsschutzversichert ist, besteht bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes ein Kostenrisiko. Wenn dem Rechtsanwalt der definitive Auftrag gegeben wird, 100 % aller Ansprüche geltend zu machen und die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt mit dem Einwand eines Mitverschuldens nur einen Teil, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur aus dem ausgeglichenen Anteil. Wurden z. B. 60 % der Ansprüche erfüllt, wird der Rechtsanwalt dann hinsichtlich der nicht ausgeglichenen 40 % seine Gebühren beim Auftraggeber geltend machen. Dies gilt v. a. für die Fälle, bei denen dann auf die gerichtliche Durchsetzung der restlichen Ansprüche verzichtet wird und es bei diesem Ergebnis verbleibt.

Sollte einem Unfallgeschädigten sich der Verdacht aufdrängen, dass er möglicherweise ein Verschulden tragen muss, dann sollte er gegenüber dem Rechtsanwalt ausdrücklich den Auftrag beschränken. Der Auftrag bzw. das Mandat an den Rechtsanwalt müsste dann dahingehend lauten, dass dieser den Auftrag zur Geltendmachung der Ansprüche nur unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens erhält und demgemäß je nach Erstattungsanteil er seine Gebühren nur bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen kann. Er hat dann keine Gebührenansprüche gegenüber dem Unfallgeschädigten. 

Stets bleibt jedoch zu hoffen, dass man nie in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, da der Ärger und der Zeitaufwand immens sein können und von niemandem ersetzt werden.






Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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