Parkplatz-Unfall

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Auf fast allen Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), da sie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, sodass jeder dort autofahren und auch parken kann. Es handelt sich somit um „öffentlichen Verkehrsraum“.

Wenn auf einem solchen Parkplatz zwei rückwärtsfahrende Autos kollidieren, trifft beide Fahrer ein Mitverschulden, sodass üblicherweise die Schäden mit jeweils 50 % reguliert werden. Wenn jedoch nachweislich eines der beiden Autos zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, gilt dieser sogenannte Beweis des ersten Anscheins nicht. In diesem Fall trifft den Auffahrenden ein weitaus größeres Verschulden, da er in ein stehendes Fahrzeug gefahren ist. Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass „der Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Wer rechtzeitig bremst und noch vor dem Unfall zum Stehen kommt, hat damit seine Sorgfaltspflicht erfüllt und haftet dann gar nicht oder nur in geringem Umfang (BGH, AZ: VI ZR 6/15).

Unabhängig von dieser aktuellen Rechtsprechung des BGH ist in der Praxis die Beweislage von entscheidender Bedeutung: Wer sich in einem derartigen Unfall darauf beruft, sein Fahrzeug habe gestanden, muss den entsprechenden Nachweis führen. Fraglich ist, ob für die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens Anknüpfungspunkte vorhanden sind, z. B. Bremsspuren, Kfz-Schäden, mit deren Hilfe ein Sachverständiger den Unfallablauf rekonstruieren kann. Kann ein Autofahrer nicht beweisen, dass sein Auto stand, wird wie üblich fifty/fifty reguliert.


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