Unfall mit einem unbeleuchteten Fahrradfahrer: Folgen für die Haftung?

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Fährt ein Verkehrsteilnehmer – egal, ob mit dem Auto oder mit dem Fahrrad – ohne Beleuchtung im Straßenverkehr, kann das ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, wie beispielsweise in Form eines Bußgelds. Wie hoch dieses ausfällt und mit welchen weiteren Folgen zu rechnen ist, erfahren Sie hier.

Bei Dunkelheit und schlechter Sicht gilt stets: Licht an!

Die Beleuchtungspflicht in der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer. Diese Pflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Bei mangelnder Beleuchtung droht ein Bußgeld

Ist ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit auf einem Fahrrad unterwegs, das über kein Licht verfügt, droht ihm ein Bußgeld. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO).

Die Höhe des Bußgeldes kann variieren. 20 Euro werden demnach fällig, wenn das Fahrradlicht defekt ist bzw. nicht eingeschaltet wurde. Kommt es durch dieses Vergehen zu einer Gefährdung im Straßenverkehr, muss der Fahrradfahrer 25 Euro Bußgeld zahlen. Passiert hingegen ein Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, müssen 35 Euro gezahlt werden.

Kommt es zu einem selbst verschuldeten Fahrradunfall, drohen dem Verursacher darüber hinaus Schmerzensgeld und Schadenersatz. Es ist entweder mit einer Mithaftung oder mit einer Alleinhaftung zu rechnen – dies hängt von den Unfallumständen und dem Unfallhergang ab.

Haftung des Radfahrers auch ohne Zusammenstoß möglich

Nimmt ein Radfahrer ohne Beleuchtung am Straßenverkehr teil, kann ihn eine Mithaftung treffen – auch wenn er in keine Kollision verwickelt wurde, aber dennoch ein Unfall passiert ist. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Jahr 2017.

Ein Fahrradfahrer stürzte schwer, da er einen Fahrradfahrer, der ohne Beleuchtung unterwegs war, zu spät sah und sich folglich erschreckte. Es kam zwar zu keiner Kollision der beiden Radler, der Gestürzte klagte dennoch auf Schadensersatz. Das OLG Hamburg urteilte folglich: Der unbeleuchtete Fahrradfahrer trägt eine Mithaftung von 30 %, da die mangelnde Beleuchtung ein Grund für den Schreck und den daraus resultierenden Sturz des Radlers war (OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2017, Az.: 14 U 208/16).

Fehlendes Fahrradlicht kann Strafbarkeit nach sich ziehen

Verursacht ein Fahrradfahrer mit einem unbeleuchteten Rad einen Unfall, kann er sich gegebenenfalls ebenso strafbar machen.

Wenn ein Unfallgegner verletzt wird, kann von einer Strafbarkeit aufgrund einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) ausgegangen werden. Folglich droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Kommt eine Person sogar zu Tode, kann von einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gesprochen werden. Laut § 222 StGB wird dieses Vergehen entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.


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