Unfall: Tankkosten als Schadensersatz?
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[image]Wird ein beschädigtes Auto nach einem Verkehrsunfall verkauft, muss der Unfallverursacher unter Umständen auch den Wert des Benzins, das sich noch im Tank des veräußerten Kfz befunden hat, ersetzen. Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, welche Schadensposten der Unfallverursacher zu ersetzen hat. Daneben hat aber auch der Geschädigte eine sog. Schadensminderungspflicht; so darf er sich in der Regel z. B. nicht die teuerste Fachwerkstatt für die Reparatur aussuchen. Im Fall des Autoverkaufs muss des Weiteren geklärt werden, ob der Geschädigte den Wert des Benzins, das sich zur Zeit der Veräußerung noch im Tank befunden hat, auch ersetzt verlangen kann.
Vorfahrtsberechtigter verlangt Schadensersatz
Als ein Mann mit seinem Kfz eine Hauptstraße befuhr, bemerkte er einen anderen Autofahrer, der von einer untergeordneten Straße nach links einbiegen wollte. Trotz Vorfahrtsrechts bremste der Mann ab, um dem Fahrer ein Einbiegen zu ermöglichen. Als dieser verkehrsbedingt nicht sofort losfahren konnte, gab der Vorfahrtsberechtigte wieder Gas. Im selben Moment beschleunigte aber auch der andere Verkehrsteilnehmer, sodass die beiden Kfz kollidierten. Der Vorfahrtsberechtigte verkaufte sein beschädigtes Auto und verlangte von seinem Unfallgegner gerichtlich unter anderem den Ersatz seiner Tankkosten. Er habe sein Kfz erst einen Tag zuvor für über 70 Euro vollgetankt und sei seither nur wenige Kilometer mit dem Pkw gefahren.
Unfallgegner haftet nur zu 80 Prozent
Das Amtsgericht (AG) Germersheim rechnete dem Vorfahrtsberechtigten ein Mitverschulden von 20 Prozent an. Zwar wurde der Unfall größtenteils durch seinen Gegner verursacht, weil der die Vorfahrtsregelung nach § 8 I StVO (Straßenverkehrsordnung) missachtet hat. Der Geschädigte hatte aber freiwillig angehalten und damit auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet. Vor einer Weiterfahrt hätte er sich somit genau vergewissern müssen, dass der Unfallverursacher von der ihm eingeräumten Vorfahrt keinen Gebrauch macht.
Den Wert des noch im Tank des verkauften Kfz befindlichen Benzins konnte er aber fast vollständig einfordern. Er konnte belegen, erst am Vortag getankt zu haben. Da er seitdem nur kurze Strecken gefahren war, schätzte das Gericht den Wert des Tankinhalts zur Zeit des Autoverkaufs auf 70 Euro.
(Amtsgericht Germersheim, Urteil v. 08.03.2012, Az.: 1 C 473/11)
(VOI)
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