Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

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Die Tätigkeit von Arbeitnehmern im Homeoffice setzt sich immer mehr durch.

Grundsätzlich sind nach dem SGB VII Arbeitsunfälle im Büro, auf dem Betriebsgelände oder Parkplatz vom Versicherungsschutz umfasst. Auch Unfälle die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignen, zählen für die Versicherung als Arbeits- bzw. Wegeunfall, wenn es sich um den direkten Arbeitsweg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte handelt. 

Versicherte Tätigkeit ist auch der vom direkten Weg abweichende Weg, wenn die im Haushalt lebenden Kinder zur Kinderbetreuung oder Schule gebracht oder geholt werden.

Im Homeoffice ist zwischen privatem Lebensbereich und Arbeitsort zu unterscheiden.

Inzwischen gibt es mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), welche Wege dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterfallen.

Versicherungsschutz im Haus auf dem Weg zum Homeoffice?

So hatte das BSG in seinem Urteil vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R) darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz der §§ 8, 2 SGB VII auch einen Unfall innerhalb des bewohnten Hauses erfasst, wenn der Arbeitnehmer sich auf einem aus betrieblichen Gründen zurückgelegten Weg befand.

Im Fall lag das Homeoffice in einem möblierten Raum im Keller des Wohnhauses, welchen die Arbeitnehmerin als Büro nutzte. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass regelmäßiger Arbeitsort ihre Wohnadresse sei. Am Unfalltag sollte die Arbeitnehmerin nach einem Aufenthalt auf einer Messe gegen 16.30 Uhr den Geschäftsführer anrufen. 

Sie fuhr von der Messe nach Hause und wollte ihren mitgeführten Laptop im Kellerbüro anschließen, um wie verabredet mit dem Geschäftsführer zu telefonieren. Auf dem Weg in den Keller rutschte sie auf der Kellertreppe auf dem Weg zum Büro aus, stürzte und zog sich Verletzungen im Wirbelsäulenbereich zu. Die Tasche mit ihrem Laptop und weitere Arbeitsmaterialien hatte sie bei sich.

Das Gericht entschied, dass das Hinabsteigen der Kellertreppe der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit stand. 

Sie habe zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg im Sinne der §§ 8, 2 SGB VII zurückgelegt. Betriebsweg sei der Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde, Teil der versicherten Tätigkeit sei und damit der Betriebsarbeit gleichstehe.

Relevant sind der Unfallzeitpunkt, der tatsächliche Ort des Unfallgeschehens und der Zweck des Weges, eine Tätigkeit für den Arbeitgeber auszuführen.

Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Wege im Homeoffice, wenn ein Weg innerhalb des Wohnhauses zurückgelegt wird, um einer im eigenen Interesse liegende Tätigkeit, wie zum Beispiel Trinken, nachzugehen, so das BSG in seinem Urteil vom 05.07.2016 (B 2 U 5/15 R).

Im damaligen Fall entschied das Gericht, dass das Abrutschen von einer Treppenstufe auf dem Weg vom Telearbeitsplatz im Dachgeschoss zur im Erdgeschoss gelegenen Küche, um Wasser zu holen, nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. 

Das Gericht war der Auffassung, dass das Holen des Wassers unzweifelhaft nicht zu der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflicht der Klägerin gehörte. Sie habe damit auch keine aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Nebenpflicht erfüllt. 

Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg im Sinne der §§ 8, 2 SGB VII. Befinden sich die Wohnung und die Arbeitsstätte im selben Gebäude, sei ein Betriebsweg ausnahmsweise im häuslichen Bereich denkbar, wenn er in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Das war beim Holen eines Getränks nicht der Fall.

Entscheidend war hier der Zweck des zurückgelegten Weges.

Versicherungsschutz für den Weg vom Homeoffice zur Kita?

In einem weiteren Fall hatte das BSG über den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zwischen Homeoffice und Kita zu entscheiden. Das BSG entschied im Urteil vom 30.1.2020 (B 2 U 19/18 R), dass kein versicherter Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII vorliegt, wenn ein im Homeoffice beschäftigter Arbeitnehmer sein Kind von zu Hause in die Kita bringt und dabei einen Unfall erleidet.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die klagende Arbeitnehmerin den Unfall nicht auf einem versicherten Betriebsweg erlitten habe, weil das Bringen ihres Kindes in den Kindergarten weder in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit erfolgt sei, noch dem Unternehmen diente. 

Es handelt sich auch nicht um einen versicherten Wegeunfall. Dieser setze voraus, dass der Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wird, räumlich auseinanderfallen. Dies sei bei einer Tätigkeit in einem Homeoffice jedoch eben gerade nicht der Fall.

Danach hat der Arbeitnehmer, der sein Kind auf dem Weg von daheim zur Arbeit in die Kita bringt (oder holt) und dabei verunfallt, Versicherungsschutz nach dem SGB VII, der Arbeitnehmer der sein Kind vom Homeoffice aus bringt oder holt unterfällt dem Versicherungsschutz nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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