Union Busting - Behinderung der Betriebsratstätigkeit

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Werden Sie an Ihrer Arbeit als Betriebsräte vom Arbeitgeber gehindert? Oder werden Sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sanktioniert? Union Busting oder Betriebsrats Bashing - das sehen wir in unserer Beratungspraxis leider immer wieder. Und auch die Gerichte beschäftigt die Behinderung der Betriebsratstätigkeit regelmäßig (LAG Köln (20.01.2023) Aktenzeichen 9 TaBV 33/22).  


Sachverhalt  

In diesem Fall stritten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat über die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, die aufgrund der Covid 19 Pandemie anstatt in den dafür vorgesehen Räumen in der Filiale der Arbeitgeberin, online per Video- oder Telefonkonferenz stattfand und zu Gehaltskürzungen führten.  

Zwischen August 2021 und Mai 2022 wiesen bei verschiedenen Betriebsratsmitgliedern die Gehaltsabrechnungen für mehrere Tage unbezahlte Fehlzeiten für Tage aus, an denen diese von zuhause aus an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.  

Der Betriebsrat reichte daraufhin einen Antrag auf Unterlassung der Behinderung ein. In erster Instanz wurde der Sachverhalt bereits von dem Arbeitsgericht Köln entschieden und abgewiesen. Nachdem dem Kläger der Beschluss des Gerichts zugestellt wurde, legte dieser dagegen Beschwerde ein. Danach hatte dann das Landesarbeitsgericht zu entscheiden. 


§ 23 Abs. 3 BetrVG und § 78 S.1 BetrVG 

Wenn Sie schon länger im Betriebsrat sitzen – werden Ihnen diese Paragrafen bekannt vorkommen. Sie gehören zu den absolut wichtigsten in der Praxis, um sicherzustellen, dass aus der Betriebsratstätigkeit keine Nachteile für Sie entstehen.   

§ 78 S.1 BetrVG bestimmt ganz generell, dass Betriebsräte in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen. 

§ 23 Abs. 3 BetrVG ist das schärfste Schwert des Betriebsrates, wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten verletzt, etwa seine Mitbestimmungsrechte missachtet, Informationen vorenthält oder die Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen verweigert. Dann kann der Betriebsrat sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden und den Antrag stellen, diese Verletzungen zu unterlassen und sich an die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich hält.   


Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln 

Das LAG hat, das indes bestätigt. Der Betriebsrat hatte in der Sache erneut keinen Erfolg. Und dass, obwohl das Vorgehen hier eindeutig eine Störung der Betriebsratsarbeit darstellt, wenn der Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratssitzungen in Präsenz verlangt und bei der Nichtbeachtung Gehaltskürzungen bei einzelnen Mitgliedern vornimmt.  

§ 78 S.1 sei keine geeignete Anspruchsgrundlage für zukünftige Entgeltzahlungen. Sie ist vielmehr auf die Beseitigung gegenwärtiger widerrechtlicher Behinderungen gerichtet, nicht jedoch auf die Verhinderung eines künftigen Verhaltens. ABER hier handelt es sich eben nicht um eine tatsächliche Unterlassung, sondern vielmehr die Unterlassung der Unterlassung von Zahlungen – was in Wirklichkeit die Aufforderung zur Handlung, nämlich konkret der Zahlung beinhaltet. 

Auch § 23 Abs. 3 sei nicht die geeignete Anspruchsgrundlage, denn nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder nur insoweit von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, wie dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei dieser Erforderlichkeitsprüfung ist nicht nur die Notwendigkeit der Betriebsratstätigkeit zu prüfen, sondern eben auch, ob diese Tätigkeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit rechtfertigt. Es findet eine Abwägung zwischen den beiden statt, die in der Hand der Arbeitgeberin liegt. Diese Notwendigkeit konnte hier vom Antragsteller nicht ausreichend dargelegt werden.  


Fazit -was bedeutet das für Sie als Betriebsräte? 

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine richtige Antragstellung vor Gericht ist. Bei widerrechtlichen Behinderungen durch die Arbeitgeberin kann der Betriebsrat deren Beseitigung verlangen. Und dass es eine Behinderung darstellt, wenn die Arbeitgeberin virtuelle Betriebsratssitzungen mit Gehaltskürzungen sanktioniert, ist unstreitig. Allerdings geht es dem Betriebsrat hier um die Verhinderung eines künftigen Verhaltens des Arbeitgebers, nämlich die Zahlung der vollen Entgelte.  Wenn Sie noch mehr dazu wissen wollen, klicken Sie doch auf unseren Blog-Artikel.

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