Unklarer Umlageschlüssel in einer Nebenkostenabrechnung führt zu Forderungsverlust des Vermieters

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Das Amtsgericht Dresden hatte über eine Nebenkostenabrechnung der Wohnanlage "Am Weißiger Bach 103, 103a, 107, 107a , 1333, 133a und 133b" in Dresden zu befinden.

Das Gericht hat dabei festgestellt, dass dem Vermieter Ansprüche aus der Umlage von Nebenkosten dann nicht zustehen, wenn der in der Abrechnung verwendete Umlageschlüssel nicht verständlich erläutert ist. Im zugrundeliegenden Fall war in der Abrechnung der Umlageschlüssel nur mit "100" bezeichnet.  Die auf einem der Nebenkostenabrechnung separat beigefügten Blatt beigefügte "Erklärung der Umlageschlüssel" enthielt die Erläuterung "100 Gesamtfläche; Gesamtfläche in Quadratmeter, Umlageanteil 71,66; Umlagebasis 5.447,26 EUR".

Das genügte dem AG Dresden nicht. Der Erläuterung des Umlageschlüssel sei nicht zu entnehmen, auf welche Hausnummern oder Häuser sich die "Gesamtfläche" beziehe.

Ein aus Sicht des Mieters verständliche Erläuterung des Umlageschlüssels müsse aber bereits in der Nebenkostenabrechnung selbst und innerhalb der Frist des 556 Abs. 3, Satz 2 und 3 BGB erfolgen und könne nicht im Prozess nachgeholt werden.

Konsequenz aus dieser Rechtsansicht des AG Dresden, ist, dass der Vermieter Nebenkosten, die mit einem unklaren Umlageschlüssel auf den Mieter umgelegt sind, nicht vom Mieter verlangen kann. Mieter, deren Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung den vom Vermieter zu fordernden Nebenkosten übersteigen, können die Vorauszahlungen zurückverlangen.

Mieter sollten also ihre Nebenkostenabrechnung genau dahingehend prüfen, ob die verwendeten Umlageschlüssel verständlich erläutert sind.




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