Unwirksamkeit der Pandemieklausel in der Reiserücktrittskostenversicherung

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Einige Versicherer verweigern den Ersatz von Stornokosten unter Verweis auf eine AGB-Regelung, die "Schäden durch eine Pandemie" ausschließt, wenn der Reiserücktritt aufgrund einer mit starken Symptomen verbundenen Sars-Cov2 -Infektion erfolgte.

Das Landgericht München, zufällig der Sitz eines betroffenen Versicherers, hält eine solche Leistungsverweigerung des Versicherers für rechtmäßig. 

Andere Gerichte folgen dieser Meinung offenkundig nicht. In einem von RA Siegmund vor dem AG Dippoldiswalde geführten Verfahren gegen die URV AG hat das Gericht in einem Hinweis die Auffassung vertreten, dass die Ausschlussklausel intransparent und deswegen unwirksam ist, weil es an einer Definition des Ausschlussgrundes "Pandemie" fehle, der eine zuverlässige Bestimmung des Anfangs und des Endes, also letztlich der genauen Voraussetzungen, zu entnehmen wäre

Verbraucher sollten sich also durch eine Leistungsablehnung Ihrer Versicherung nicht abschrecken und von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob eine Klage gegen den Versicherer Erfolg verspricht. Mit guten Argumenten lässt sich möglicherweise auch ein Vergleich erreichen, weil eine Versicherung naturgemäß kein Unteresse an anderslautenden Entscheidungen haben dürfte, die schlimmstenfalls zu einer Letztentscheidung des Bundegerichtshofs führen könnten.

Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Ungunsten eines Versicherers oder zur Unwirksamkeit von von vielen Versicherern verwendeten Klauseln haben letztlich weithin massive wirtschaftliche Auswirkungen, so dass ein Vergleich mit einem einzelnen Kläger häufig das geringere Übel ist.



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