Unliebsam gewordenes Fahrzeug zurückgeben? OLG Stuttgart schränkt Widerruf beim Null-Leasing ein!

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Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 232/18 – BeckRS 2019, 13291

In Zeiten von Dieselskandal und damit verbundenen Nachteilen für Nutzer älterer Fahrzeuge (wie z. B. Fahrverbote in Innenstädten, Ansehensverlust im sozialen Umfeld wegen ungünstiger Ökobilanz) denken immer von ihnen darüber nach, ihr unliebsam gewordenes Fahrzeug zurückzugeben. Hierzu stand bislang zumindest für Leasingfahrer – ähnlich bei finanzierten Kfz – der Widerruf des Leasingvertrages als ein mögliches Ausstiegsszenario zur Verfügung. In vielen Fällen wird hier ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“ herausgearbeitet und versucht, im Klageweg durchzusetzen.

Dieser Weg wurde durch eine bislang wenig beachtete, aber für die Fahrzeugbranche vor allem im Südwesten – dem Mutterland des Autos – folgenreiche Entscheidung des OLG Stuttgart (weiter) eingeschränkt: 

Leasingfahrzeuge mit sog. Null-Leasing sind nach den Feststellungen des Gerichts keine „entgeltliche Finanzierungshilfe“ im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB.

Denn in Leasingverträgen mit Nullzins oder gar mit negativem Vertragszins, welche in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase von der Automobilbranche häufig als Instrument der Absatzförderung verwendet werden, zahlt der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins, er erbringt also kein besonderes Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition bzw. Fahrzeuganschaffung durch den Leasinggeber. Aus diesem Grund soll hier das Verbraucherkreditgesetz mit seinen Erleichterungen zugunsten des Verbrauchers insbesondere zum Widerrufsrecht nicht gelten.

Selbstverständlich stellt das Gesetz auch bei der unentgeltlichen Finanzierungshilfe den Leasingnehmer nicht rechtlos. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann auch hier regelmäßig längere Zeit widerrufen werden, allerdings dauert die Widerrufsfrist dann nicht „ewig“, sondern muss dann nach maximal einem Jahr und zwei Wochen ausgeübt werden, § 356d Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zu der Frage, ob beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung überhaupt eine Finanzierungshilfe vorliegt und das Verbraucherkreditgesetz anwendbar ist, musste das OLG hier keine Stellung nehmen, da die Frage im entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich war. Insoweit wird innerhalb der Rechtsprechung die hierfür maßgebliche Frage unterschiedlich beurteilt, ob der Leasingnehmer beim KM-Leasing für einen bestimmten Fahrzeugwert bei Beendigung des Vertrages einzustehen hat – dann Verbraucherkreditgesetz anwendbar – oder nicht (dafür OLG Düsseldorf Beschl. v. 05.12.2018 – 24 U 164/17 – DAR 2019, 199; dagegen LG Heilbronn Urteil v. 15.10.2018 – Bi 6 O 246/18 – RAW 2019, 50, LG Offenburg Urteil v. 07.06.2019 – 3 O 426/18 – BeckRS 2019, 11292).

Unabhängig von der Ausgestaltung des Leasingvertrages ist bei der Überlegung, diesen zu beenden, umfassende rechtliche Prüfung seiner Einzelheiten unter Hinzuziehung der jeweils aktuellen Rechtsprechung erforderlich. Letztere befindet sich in starker Bewegung und kann von Gerichtsstand zu Gerichtsstand unterschiedlich sein. In einigen Fällen wird erst der Bundesgerichtshof die Rechtslage abschließend feststellen – dies dürfte allerdings noch geraume Zeit dauern.

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