Unterhalt bei Einkommen über der Düsseldorfer Tabelle

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Die Höhe des Einkommens ist Maßstab zur Bemessung des Unterhalts. Liegt das Einkommen über den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle, stellt sich die Frage, ob auch ein über der höchsten Einkommensgruppe liegendes Einkommen für den Kindesunterhalt zu berücksichtigen ist.

Was ist das höchste Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt)?

Geht man von der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2024) aus, ist der Anspruch auf Kindesunterhalt in der höchsten Einkommensgruppe 15 bei einem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 11.200 € bei einem bis 5 Jahre alten Kind auf 960 € und bei einem Kind ab 18 Jahren auf 1.378 € beschränkt. Verdient ein Elternteil mehr als 11.200 €, stellte sich immer wieder die Frage, ob das Kind an dem darüber hinausgehenden Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils teilhat oder nicht.

Gleich hohes Einkommen beider Ehepartner

Nach der früheren Rechtsprechung war es so, dass der Unterhalt des Kindes auf den Tabellenhöchstbetrag beschränkt war. Eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei einem über die "Schallgrenze" von 11.200 € hinausgehenden Einkommen komme nicht in Betracht. Wenn, dann hätte das Kind einen den Höchstbetrag übersteigenden Bedarf konkret darlegen und beweisen müssen. Die Teilnahme des Kindes am besonderen Luxus eines Elternteils erschien nicht gerechtfertigt.

Ein an den früheren gehobenen Lebensstil gewohntes Kind habe zwar prinzipiell Anspruch darauf, dass ihm dieser Lebensstil als angemessener Bedarf auch nach der Trennung der Eltern erhalten bleibe. Demgegenüber sei mit dem höchsten Tabellenbetrag entsprechend der Einkommensgruppe 15 bis 11.200 € Einkommen eine reichlich bemessene Befriedigung des Allgemeinbedarfs anzunehmen, so dass ein höherer Kindesunterhalt regelmäßig ausscheide. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn das Kind im Detail darlegen könne, warum es für besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse noch mehr Geld benötige.

Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin klargestellt, dass eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages trotzdem möglich sei. Kinder würden automatisch am Lebensstandard der Elternteil teilhaben, so dass deren Lebensstil auch beim Kindesunterhalt entsprechend zu berücksichtigen sei, ohne dass das Kind einen höheren Lebensbedarf darlegen und beweisen müsste. Die Festschreibung des Kindesunterhalts auf den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle in der höchsten Einkommensgruppe 15 komme insoweit nicht in Betracht.

Ein Ehepartner verdient mehr als der andere

Verdienen beide Elternteile gleich viel Geld, bleibt der nicht betreuende Elternteil gleichwohl dafür verantwortlich, dem Kind Kindesunterhalt zahlen. Der Kindesunterhalt ist zweckgebunden und dient den Interessen des Kindes. Das Geld kommt insoweit nicht dem betreuenden Elternteil zugute, so dass auch dessen Einkommen im Regelfall keine Rolle spielt.

Allenfalls dann, wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als der andere, erscheint es ungerecht, den nicht betreuenden Elternteil ausschließlich für den Barunterhalt des Kindes verantwortlich zu machen und den betreuenden Elternteil trotz des höheren Einkommens nicht am Barunterhalt zu beteiligen. Daher erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich weniger verdient oder umgekehrt der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als der andere und zwischen den Partnern aufgrund der Einkommensunterschiede im Hinblick auf die Unterhaltspflichten ein finanzielles und ungerecht erscheinendes Ungleichgewicht besteht.

Der Bundesgerichtshof hat ein solches finanzielles Ungleichgewicht für den Fall bestätigt, dass der betreuende Elternteil ein erheblich höheres Vermögen und ein mehr als dreifach höheres Nettoeinkommen als der nicht betreuende Elternteil erzielt (BGH FamRZ 2013, 1558). Ein dreifaches Nettoeinkommen ist aber nur als Orientierungshilfe zu verstehen. Im Einzelfall kann es auch ausreichen, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils um 500 € netto höher liegt und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil weniger als sein Selbstbehalt verbleibt (OLG Schleswig NZFam 2014, 712).

Teilhabe am Luxus genau abwägen

Anders als beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt, wo ein Einkommen über der Düsseldorfer Tabelle argumentativ auch zur Vermögensbildung statt für den Lebensbedarf eingesetzt werden konnte, können sich Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreter auf eine Teilhabe am Lebensstil berufen. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit, den Unterhalt über die 15. "Etage" zu hieven, besteht natürlich nicht immer. Gleichwohl sollte der Kindesunterhalt mit der Trennung oder Scheidung nicht derart radikal gekürzt werden, dass der oder die Unterhaltsberechtigte plötzlich in unerwartete Not gerät. Dann lohnt sich eine professionelle Berechnung des Unterhalts in jedem Fall.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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