Unterhalt bei Trennung und Scheidung

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Wer vor Trennung und Scheidung steht, sieht sich regelmäßig auch mit der Frage von Unterhaltszahlungen konfrontiert – entweder, weil diese zu leisten sind oder weil solche benötigt werden. Man unterscheidet in Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt.

1. Trennungsunterhalt

Nach der Trennung steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden zu. Damit sollen beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft. Der zuvor besserverdienende Ehegatte muss mit der Trennung also an den schlechter Verdienenden im Voraus einen monatlichen Geldbetrag zahlen. Wie lange die Ehe bestanden hat, spielt für den Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich keine Rolle. Der Anspruch endet mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils.

2. Nachehelicher Unterhalt

Es gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung, d.h. jeder Geschiedene muss sich möglichst selber versorgen. Nachehelicher Unterhalt fordert daher neben dem Einkommensunterschied zusätzlich das Bestehen eines sogenannten ehebedingten Nachteils. Allenfalls bei sehr langen Ehen kommt ein Unterhaltsanspruch auch ohne ehebedingten Nachteil in Betracht. Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn er durch die Eheschließung und durch die Rollenverteilung während der Ehe verursacht wurde.

3. Kindesunterhalt

Nach einer Trennung bzw. Scheidung muss derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind bleibt, auch weiterhin seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt leisten. Damit ist seine Unterhaltspflicht erfüllt. Der andere Elternteil ist nun verpflichtet, Barunterhalt, also einen monatlichen Geldbetrag dem Kind zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieses Betrags, der gesetzlich nicht geregelt ist, richtet sich oft nach der Düsseldorfer Tabelle. Je nach Einkommen des Barunterhalts-Pflichtigen wird dabei das Kindergeld, das zumeist der betreuende Elternteil erhält, angerechnet und mindert die Höhe der Zahlungsverpflichtung.

4. Unterhaltsberechnung

Unterhaltsberechnungen müssen individuell für jeden Einzelfall erstellt werden.

a) Grundsätzlich ist zunächst das Gesamteinkommen zu ermitteln

Hierzu zählen alle Bruttoeinkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Steuererstattungen, Überstundenvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Feiertags- und Nachtzuschläge, Spesen, Abfindungen, Prämien, Tantiemen, Firmenfahrzeug, Krankengeld sowie Kurzarbeitergeld, ggf. Sozialleistungen und Nebeneinkünfte.

Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und durch 12 addiert. Bei Selbständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

b) Gegebenenfalls sind fiktive Einkünfte hinzuzurechnen

Es handelt sich dabei immer um Fälle, in denen ein zusätzliches Einkommen möglich wäre und der Betreffende zur Erzielung des zusätzlichen Einkommens auch verpflichtet ist.

c) Abzüge vom Einkommen

Abzugsfähige Posten sind beispielsweise Abschreibungen, Arbeitskleidung, Beiträge zu Altersvorsorgeaufwendungen, Arbeitsmittel, Arbeitslosenversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen, Berufsunfähigkeitsversicherung, Beiträge zu Berufsverbänden, Direktversicherungen, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Kindesunterhalt (bei der Berechnung von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt), Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge, Riesterrente, Solidaritätszuschlag, berücksichtigungsfähige Schulden, Sozialversicherungsabgaben, Steuern.

5. Selbstbehalt

Wurde das Einkommen der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. im Einzelfall ermittelt, wird geprüft, ob diesen selber noch genug zum Leben verbleibt. Dazu dient der sogenannte Selbstbehalt, der aktuell gegenüber minderjährigen Kindern monatlich für einen Erwerbstätigen 1.080 Euro und für einen Nichterwerbstätigen 880 Euro beträgt. Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern liegt der monatliche Selbstbehalt bei 1.300 Euro.

Werden die Selbstbehalte unterschritten, sind die Unterhaltsbeträge so zu kürzen, dass dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleibt und es erfolgt eine sog. Mangelfallberechnung.

6. Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, muss zunächst in Erfahrung gebracht werden, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist.

Die Auskunft über das Einkommen ist in vollständiger, geordneter und klarer Form unter Beifügung der Belege zu erteilen. Dabei kann die Auskunft alle zwei Jahre verlangt werden oder auch eher, soweit eine Änderung der Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen glaubhaft gemacht wird. Weiterhin kann der Pflichtige zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft aufgefordert werden.

Weigert sich der Unterhaltspflichtige, die für die Ermittlung der Unterhaltszahlung erforderliche Auskunft samt Nachweisen zu erteilen, kann der Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten gerichtlich durchgesetzt werden.

Um nach Erhalt der Auskunft keinen zweiten Prozess auf Unterhaltszahlung führen zu müssen, wird eine sogenannte Stufenklage erhoben. Die erste Stufe lautet auf Erteilung der Auskunft und die zweite Stufe auf Zahlung von Unterhalt, dessen Höhe nach Erhalt der Auskunft beziffert wird.


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