Wechselmodell

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Wechselmodell


Für vielen Familien ist nach einer Trennung mittlerweile das Wechselmodell das Wunschmodell, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen. 

Wichtig ist, sich im Vorfeld mit den Voraussetzungen und den finanziellen Auswirkungen auseinander zu setzen. 


1. Voraussetzungen


Nach einer Trennung können die Eltern sich einvernehmlich einigen, die gemeinsamen Kinder im Wechselmodell zu betreuen. Kommt es jedoch zu keiner Einigung und ein Elternteil möchte die Betreuung im Wechselmodell gerichtlich geltend machen, gelten nach der Rechtsprechung folgende Voraussetzungen:


  • Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern miteinander 
  • Gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern
  • Sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern
  • Gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung
  • Autonom gebildeter, stetiger Kindeswille 
  • Keine weit auseinander liegenden Wohnorte der Eltern 

Wichtigste Frage ist stets, ob ein Wechselmodell dem Wohle des Kindes dient; die Motive des Elternteils („Ich möchte mein Kind genauso viel sehen/betreuen wie der andere Elternteil“) spielen keine Rolle.


2. Auswirkungen auf Kindesunterhalt 


Ein Wechselmodell führt dazu, dass kein Elternteil von der Barunterhaltspflicht (d.h. Zahlung von Kindesunterhalt) befreit ist und beide Elternteile einer sog. Erwerbsobliegenheit dem Kind gegenüber unterliegen, ggf. ist ein fiktives Vollerwerbseinkommen anzurechnen. 

Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern, anschließend wird eine anteilige Haftung nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern berechnet (= prozentuale Berechnung). Es gibt keine gegenseitigen Zahlungsansprüche der Eltern, sondern lediglich der nach der Saldierung verbleibende Spitzenbetrag ist zu zahlen. 


Beim Kindergeldbezug ist auf die Kindergeldberechtigung zu achten, ggf. drohen Rückforderungsansprüche der Familienkasse. 

Das Kindergeld wird korrekterweise nicht einfach hälftig geteilt, sondern nur die Hälfte, welche zur Abdeckung des Betreuungsaufwandes dient. Die andere Hälfte, welche zur Abdeckung des Kostenaufwandes gezahlt wird, wird wie der Kindesunterhalt auch, abhängig vom Einkommen der Eltern gequotelt. 


Weiterhin ist zu bedenken, dass bei einem Wechselmodell kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bestehen. 


3. Abgrenzung zum erweiterten Umgang 

Ein Wechselmodell liegt nur bei vollständig gleichwertigen Betreuungsanteilen beider Eltern vor, die genau hälftige elterliche Betreuung stellt den Wesenskern dieses Betreuungsmodells dar. Jedoch kann auch bei einer zeitlich genau hälftigen Betreuung kein echtes Wechselmodell vorliegen, wenn der Schwerpunkt der Verantwortung nur bei einem Elternteil liegt z.B. bei Arztbesuchen, Hausaufgabenbetreuung, Elternabenden etc. 

Bei einem erweiterten Umgangsmodell ist sodann der Elternteil, welcher den geringeren Betreuungsanteil innehat, voll zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, ggf. mit Herabstufungen innerhalb der Düsseldorfer Tabelle. 


Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht




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