Unterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich richtet sich der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten nach den beiderseitigen Einkünften der Ehegatten und wird aufgrund einer Halbteilung dieser Einkünfte ermittelt.

Bei besonders guten Einkommensverhältnissen gibt es grundsätzlich auch keine Obergrenze für den geltend zu machenden Unterhaltsanspruch.

Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei guten Einkommensverhältnissen, ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung herangezogen wird und nicht für den ehelichen Lebensbedarf (Konsumzwecke) zur Verfügung steht.

Der Unterhaltsberechtigte kann daher seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr aufgrund einer Halbteilung der beiderseitigen Einkünfte geltend machen, sondern muss diesen Anspruch mittels einer konkreten Bedarfsberechnung vortragen und beweisen.

Eine Erleichterung dieser konkreten Bedarfsberechung lässt die Rechtsprechung jedoch zu.

Zur Bestimmung des Bedarfs eines Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen, kann sich der unterhaltsbegehrende Ehegatte darauf berufen,dass sich die Höhe des Bedarfs bis zu dem Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkomensbetrags ableitet.

Nach dem Bundesgerichtshof besteht insoweit die Vermutung, dass bis zu dieser Höhe das Einkommen für den ehelichen Lebensbedarf eingesetzt wird.

Jedoch kann der Unterhaltspflichtige, diese erst einmal bestehende Vemutung, durch die Darstellung der tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse widerlegen. Das heißt, der Unterhaltspflichtige kann durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Kontoauszüge etc.) darlegen, dass die tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse unterhalb dieser Quotenberechnung liegen.

Sollte der Unterhaltsberechtigte dennoch in Höhe einer solchen Quotenberechnung einen höheren Unterhalt verlangen, so muss er darlegen und beweisen, dass der von ihm geltend gemachte quotale Unterhaltsbedarf tatsächlich für Konsumzwecke eingesetzt wurde.

(vgl. OLG Hamm Beschluss v. 23.4.2020 - II -2 UF 152/19)



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Tanja Del Negro

Beiträge zum Thema