Unterhalt für ein Kind nach Samenspende

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Eine Samenspende kann über eine ärztliche Assistenz zu einer Schwangerschaft führen oder durch eine private Samenspende. Eine  Schwangerschaft mit Samenspende mit Hilfe einer ärztlichen Assistenz ist in der Regel durch vertragliche und notarielle Vereinbarungen flankiert, welche absichern, dass zwischen dem Kind, der Mutter und dem Samenspender keine rechtlichen Beziehungen wegen Schwangerschaft und Geburt entstehen. 

Anders kann es bei einer privaten Samenspende sein, da hier oft auf vertragliche/notarielle Vereinbarungen verzichtet wird Zwischen Kind und Vater entsteht eine Vater-Kind-Beziehung mit allen Rechten und Pflichten. Das OLG Brandenburg hatte jetzt in einem Verfahren über den Unterhalt des Kindes zu entscheiden. Der Samenspende ging eine rege Kommunikation voraus. Aus dieser Kommunikation war für das Gericht ausreichend erkennbar, dass der Mann seine Samenspende nur abgeben wollte, wenn er mit keinen Kosten belastet werden würde. Das betraf auch mögliche Unterhaltsansprüche des Kindes. 

Dennoch machte die Frau mehrere Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhaltsansprüche für das Kind geltend und beantragte Unterhaltsvorschuss. Das OLG Brandenburg bewertete in seinem Beschluss vom 27.02.2023, AZ: 13 UF 21/22, die Kommunikation von Mann und Frau als so genannte Freistellungsvereinbarung. Die Frau hatte also rechtsverbindlich erklärt, für den Unterhalt des Kindes selbst aufzukommen und den Mann damit nicht zu belasten. Nur unter dieser Bedingung sei der Mann bereit gewesen, die Samenspende abzugeben. Sie musste vom Mann bereits gezahlten Unterhalt erstatten und darf künftig keine weiteren Beträge gegen ihn geltend machen. 


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