Unterhaltsanspruch des Studierenden – pandemiebedingte Verzögerung der Ausbildung

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1. Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 24.5.2022 – II-14 UF 192/21 damit zu befassen, dass ein volljähriges studierendes Kind auch nach Überschreitung der Regelstudienzeit weiterhin Unterhalt von seinem Vater wollte.

Das OLG legte in seiner Entscheidung dar, welche Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelstudienzeit das Kind darlegen muss, wenn sich das Kind darauf beruft, dass die Regelstudienzeit wegen der pandemiebedingten Einschränkungen überschritten wurde.

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes endet nicht automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,  § 1610 II BGB.


2. Gegenseitigkeitsprinzip

Hierbei hat das Kind einen Anspruch darauf, dass der Unterhaltsverpflichtete ihm eine angemessene, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung finanziert. 

Die Finanzierung der Berufsausbildung des volljährigen Kindes ist jedoch keine „Einbahnstraße“, soll heißen, das Kind kann nicht nur Unterhalt fordern, sondern im Gegenzug ist das volljährige Kind verpflichtet, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in der angemessenen und üblichen Zeit zu absolvieren. Dem Kind wird jedoch zugestanden, dass es zu einem vorübergehenden leichteren Versagen während der Berufsausbildung kommen kann (zum Beispiel Klausuren werden nicht auf Anhieb bestanden, Prüfungen müssen wiederholt werden) und damit zu einer Verzögerung des beruflichen Abschlusses. Dies hat im Normalfall der Unterhaltsverpflichtete hinzunehmen.

Liegt die Verzögerung jedoch in einem zeitlichen Rahmen oder wird diese durch Umstände charakterisiert, die den Schluss nahelegen, dass das Kind seine Ausbildung weder planvoll noch zielstrebig absolviert hat, kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch verlieren. In diesem Fall ist das Kind verpflichtet, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Das OLG Köln führte aus, dass allein die Corona-Pandemie das Unterhalt begehrende Kind nicht daran gehindert hätte, sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Beruft sich das studierende Kind darauf, die Verzögerung der Studiendauer sei pandemiebedingt, müsse das Kind im Einzelnen detailliert darlegen, welche Klausuren pandemiebedingt erst später geschrieben werden konnten, welche Vorlesungen pandemiebedingt ausfielen bzw. erst später nachgeholt wurden.

Das Gericht fordert bei einer derartigen Argumentation, dass im Einzelfall die konkreten Umstände durch das studierende Kind benannt werden, die zur Überschreitung der Regelstudienzeit führten.


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