Unterhaltspflicht bei Einkommensreduzierung

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Aktuell können aufgrund der Corona-Pandemie auf Arbeitnehmer oder Selbständige finanzielle Herausforderungen, z. B. durch Kurzarbeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Umsatzeinbußen, zukommen.

Dennoch bleiben zunächst die monatlichen Belastungen und finanziellen Verpflichtungen weitgehend gleich.

Daher stellt sich oft die Frage:

Reduziert sich die Verpflichtung zur Zahlung von Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt?

Richtig ist der Grundsatz, dass sich eine Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen errechnet. Veränderungen in diesem führen jedoch nicht automatisch zu einer Veränderung der Unterhaltspflicht.

Zunächst ist zu differenzieren, ob es sich lediglich um eine vorübergehende Verringerung des Einkommens oder um eine dauerhafte Veränderung handelt. Nicht jede temporäre Veränderung führt auch zu einer Reduzierung des Unterhalts.

Jedenfalls bei einer dauerhaften Änderung des Einkommens wäre im Hinblick auf den Kindesunterhalt der erhöhten Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Dies bedeutet, dass unterhaltspflichtige Elternteile grundsätzlich verpflichtet sind, den Mindestunterhalt, z. B. durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder Mehrarbeit sicherzustellen.

In einem weiteren Schritt wäre zu prüfen, ob bestehendes Vermögen zur Erfüllung der Verpflichtung des Kindesunterhaltes herangezogen werden kann. Ausgenommen ist ein sog. Schonvermögen. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Im Ergebnis kann sich daher jedoch, auch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes, eine Reduzierung oder ein tatsächlicher Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Kindes- oder Ehegattenunterhalt ergeben.

Doch Vorsicht! Besteht bereits ein Unterhaltstitel, d. h., entweder ein gerichtlicher Beschluss, eine gerichtliche Vereinbarung, eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde über die Unterhaltsverpflichtung, bleibt dieser vorerst bestehen und wirksam. Es kann jederzeit aus diesem vollstreckt werden, wenn Zahlungen einseitig reduziert oder eingestellt werden.

Es ist daher wichtig, zeitnah eine Abänderung des Titels anzustreben, jedenfalls Maßnahmen zur Abwehr einer Vollstreckung zu ergreifen.

Ratsam ist daher zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben, anderenfalls in einem gerichtlichen Verfahren bestehende Titel abzuändern. In jedem Fall ist eine anwaltliche Beratung und Berechnung des Unterhalts entsprechend der veränderten Lebenssituation zur Einschätzung der Erfolgsaussichten wichtig.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Unterhaltsverpflichtung.


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