Internationale Ehe – internationale Ehescheidung

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Besteht eine internationale Ehe, d. h. ist entweder einer der Ehegatten nicht deutscher Staatsangehöriger, oder leben die Eheleute im Ausland, stellt sich im Falle einer Trennung und Scheidung die Frage:

Kann ich in Deutschland die Ehescheidung beantragen?

Zunächst ist klarzustellen, dass es bei einer internationalen Ehescheidung nicht darauf ankommt, wo die Eheleute geheiratet haben. Maßgebliche Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit deutscher Gerichte sind im Wesentlichen der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute sowie ihre Staatsangehörigkeit.

Zu differenzieren ist grundsätzlich nach dem Land, zu welchem eine Beziehung besteht, grob vereinfacht: Ländern innerhalb der EU und außerhalb.

A.

Innerhalb der EU, also bspw. Frankreich, Italien und Spanien, gilt nach Art 3 der Brüssel IIa VO (=EuEheVO) folgendes:

Ehescheidungen können in Deutschland erfolgen, wenn

  1. beide Eheleute deutsche Staatsangehörige sind (Bsp: Die Eheleute sind beide deutsche Staatsangehörige und leben auf Mallorca)

oder

  1. beide Eheleute in Deutschland leben (Bsp: ein Franzose und eine Spanierin, die beide in Nürnberg wohnen)

oder

  1. beide Eheleute in Deutschland gelebt haben, soweit einer noch dort wohnt (Bsp: im vorherigen Beispiel zieht der Franzose nach der Trennung zurück nach Frankreich)

oder

  1. derjenige, der die Ehescheidung beantragt, seit jedenfalls einem Jahr in Deutschland lebt (Bsp: ein Franzose und eine Italienerin leben in Frankreich. Der Franzose zieht nach der Trennung nach Deutschland und lebt hier bereits seit einem Jahr.)

oder

  1. derjenige, der die Ehescheidung beantragt, Deutscher ist und seit jedenfalls 6 Monaten in Deutschland lebt (Bsp: Ein Deutscher und eine Italienerin leben in Frankreich. Nach der Trennung zeiht der Deutsche nach Deutschland und lebt in Deutschland seit 6 Monaten).

B.

Diese Regelung gilt jedoch nicht bei Ländern außerhalb der EU, wie z. B. der Schweiz, Türkei und USA. Hier gilt § 98 FamFG.

In diesen Fällen kann die Ehescheidung in Deutschland beantragt werden, wenn

  1. ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist oder
  2. ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger bei Eheschließung war oder
  3. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, d. h. in Deutschland leben.

C.

Lebt ein Ehegatte in Deutschland und ein Ehegatte im Ausland und sind die Eheleute sich im Hinblick auf die Ehescheidung einig, so kann es sinnvoll sein, dass der im Ausland lebende Ehegatte die Ehescheidung mittels eines Rechtsanwalts in Deutschland beantragt. Hierdurch wird eine Zustellung im Ausland vermieden, sodass in der Regel eine kürzere Verfahrensdauer erzielt wird.

D.

Unabhängig hiervon wäre in einem weiteren Schritt noch die Frage zu beantworten, ob die Ehescheidung auch nach deutschem Recht erfolgt. Unter Umständen kann es sein, dass zwar ein deutsches Gericht zuständig ist, jedoch ausländisches Recht auf die Ehescheidung anzuwenden ist.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema internationale Ehe und internationale Scheidung haben, rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. 


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