Unterlassungserklärung als PDF

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Kaufleute können – anders als Privatpersonen – Unterlassungserklärungen als pdf abgeben. Dies hat der BGH in einer neuen Entscheidung festgestellt (Urteil vom 12.01.2023, I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF).

Ein Unternehmer wurde abgemahnt, weil er unerlaubt Werbemails versandt hatte. Daraufhin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sich der Unternehmer verpflichtete, dem Abmahnenden keine weiteren Werbemails mehr zu schicken. Die unterschriebene Erklärung scannte er ein und übersandte sie per E-Mail. Der Empfänger war damit nicht zufrieden und verlangte die Unterlassungserklärung auch im Original.

Der BGH stellt hierzu fest, dass eine Unterlassungserklärung zwar grundsätzlich schriftlich abgegeben werden muss; das ergibt sich aus §§ 780 Satz 1, 781 Satz 1 BGB. Weil hier aber ein Gewerbetreibender abgemahnt worden war, gilt das Handelsgesetzbuch. Und § 350 HGB schließt die genannten Vorschriften des BGB ausdrücklich aus. Eine Unterlassungserklärung muss deshalb von Kaufleuten nicht schriftlich abgegeben werden, sondern ein Unternehmer muss keine Form einhalten. Deshalb ist es in solchen Konstellationen möglich, die Unterlassungserklärung auch per pdf abzugeben.

Das half dem Unternehmer in diesem Fall aber wenig: Weil der Abmahnende die Unterlassungserklärung als pdf ablehnte, sei kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Es fehle an einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafendrohung. Deshalb bestand der Unterlassungsanspruch weiter und der Unternehmer wurde verurteilt.

Wir weisen darauf hin, dass Privatpersonen Unterlassungserklärungen weiterhin schriftlich abgeben müssen. Insoweit ist das Urteil des BGH auf sie nicht anwendbar. Schriftlich bedeutet ganz herkömmlich mit Papier und Unterschrift, also nicht per Fax oder E-Mail.

Foto(s): Adobe Stock


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