Unternehmensbeteiligungen – Rechtsschutzversicherung muss zahlen!

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Wer als Anleger eine unternehmerische Beteiligung  (Schiffsfonds, Immobilienfonds, Leasingfonds, atypisch stille Beteiligungen etc.) zeichnete, hatte im Falle einer Falschberatung bei Abschluss der Beteiligung häufig doppeltes Pech. Neben der Gefahr des Verlustes seines Kapitals verweigerte auch häufig noch die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der  Anwalts- und Gerichtskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Vermittler oder Gründungsgesellschafter.  

Häufig wurde die Deckung unter Hinweis auf die „Prospekthaftungsklausel" verweigert. Nach dieser Klausel gewährten Rechtsschutzversicherer ihrem Versicherungsnehmer keinen Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien , Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrheinwestfalen hat der Bundesgerichtshof in zwei  Entscheidungen vom  08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12), diese Klausel für unwirksam erklärt. Er bestätigte damit Entscheidungen des OLG Frankfurt/Main vom 17.02.2012 (7 U 102/11) und des OLG Stuttgart vom 26.04.2012 (2 U 118/11).

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass aus Sicht des „durchschnittlichen Versicherungsnehmers" aus beiden Klauseln nicht hinreichend klar zu entnehmen sei, welche Geschäfte von dem Ausschluss umfasst seien.  Bei den Begriffen „Effekten" und „Grundsätze der Prospekthaftung" handle es sich nicht um „fest umschriebene Rechtsbegriffe"; vielmehr seien diese in der Rechtssprache der Juristen nicht klar definiert.

Damit sind die Chancen für Anleger von Schiffsfonds, Immobilienfonds, Leasingfonds und anderen unternehmerischen Beteiligungen gestiegen, dass die Rechtsschutzversicherung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung aufkommen muss. Die KKWV-Anwaltskanzlei weiss aus ihrer eigenen Beratungspraxis, dass in  der  Vergangenheit viele Anleger ihre durchaus erfolgversprechenden Schadensersatzansprüche gegen Berater und Vermittler nur deshalb nicht weiterverfolgt haben, weil die Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme ablehnten und die Anleger das Kostenrisiko scheuten oder nicht in der Lage waren, hier in Vorleistung zu treten. Diese Situation dürfte nun der Vergangenheit angehören.

Betroffenen Anlegern ist deshalb zu raten, ihren Rechtsschutzvertrag  nochmals zu prüfen oder bereits erfolgte Ablehnungen ihrer Rechtsschutzversicherung wieder aufzugreifen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Zuständiger Mitarbeiter ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki (Tel.: 0821/43 99 86 70 oder info@kkwv-augsburg.de).  

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern, vor allem im Hinblick auf die Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Schiffs- und Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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