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Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Kapitalanlagegeschäften

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Im Bank- und Kapitalmarktrecht wird eine Vielzahl von Prozessen geführt, weil Verbraucher fehlerhaft über Kapitalanlagen beraten wurden. Diese Prozesse sind in der Regel sehr kostenintensiv. Daher spielt es für viele Kunden eine erhebliche Rolle, ob die Rechtsschutzversicherung diese Kosten abdeckt.

Es gibt Versicherungen, die generell Kapitalanlagegeschäfte abdecken. Es gibt allerdings auch eine Reihe von Versicherungen, die dies ausschließen.

Immer wieder ist umstritten, ob diese Ausschlüsse wirksam sind oder nicht. Dies ist für jede Klausel gesondert zu prüfen.

Nunmehr hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 78/14 – mit einer entsprechenden Klausel eines Rechtsschutzversicherers zu beschäftigen. Die Klausel hieß wie folgt: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.“

Eingereicht hatte die Klage eine Verbraucherschutzorganisation. Sie nahm die Versicherung auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine solche Versicherungsklausel wirksam ist.

Das Gericht wies darauf hin, dass aus seiner Sicht die Formulierung „alle Kapitalanlagegeschäfte“ hinreichend klar sei. Durch das Wort alle sei klargestellt, dass der gesamte hiermit zusammenhängende Bereich von der Versicherung nicht abgedeckt wird. Dies sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar.

Die Klausel sei auch nicht ungewöhnlich und damit überraschend, denn andere Rechtsschutzversicherer würden sich ähnlicher Klauseln bedienen.

Insgesamt ist daher in jedem Fall genau zu prüfen, ob der Ausschluss wirksam vereinbart ist oder nicht. So hat der BGH in anderen Fällen entschieden, dass Klauseln nicht hinreichend transparent waren.

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