Unternehmenskauf in der Insolvenz

  • 2 Minuten Lesezeit

Erfolgt der Kauf des Unternehmens nicht auf „normalem" Weg zwischen Verkäufer und Käufer, sondern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, so ergibt sich eine Reihe von Besonderheiten. Als Verkäufer tritt hier nicht ein Unternehmer, sondern der Insolvenzverwalter auf.

Der Kauf eines Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens bietet aus Käufersicht die Chance ein Unternehmen deutlich unter seinem sonstigen Wert zu erwerben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich im Kern um ein entwicklungsfähiges Unternehmen handelt und die finanziellen Altlasten beim Insolvenzverwalter bzw. bei den Gläubigern zurück gelassen werden können.

Der Verkauf erfolgt in der Regel im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Besonderheiten ergeben sich hier in folgenden Bereichen:

- erforderliche Zustimmungserklärungen

- vorherige Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter

- Vertragsgestaltung

- Vertragsüberleitung

1. Erforderliche Zustimmungserklärung

Der Insolvenzverwalter hat bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen die Zustimmung de Gläubigerausschusses einzuholen (§ 160 InsO). Dies gilt auch für die Zustimmung zu einem Verkauf des Schuldnerunternehmens durch den Insolvenzverwalter.

Ist ein Gläubigerausschuss - wie in kleineren bis mittelgroßen Insolvenzverfahren üblich - nicht errichtet, so ist im Regelfall die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich. Dies gilt nach § 162 InsO in jedem Fall bei der Veräußerung eines Unternehmen oder eines Betriebes an einen Erwerber, die dem Insolvenzschuldner nach § 138 InsO nahe steht, z.B. an Ehepartner oder Kinder.

2. Vorherige Sanierungsmaßnahmen durch den Insolvenzverwalter

Gerade im Hinblick auf Personalveränderungen gibt die Insolvenzordnung dem Verwalter eine Reihe von Möglichkeiten in Hinblick auf die Sanierung des Unternehmens. Hier ist insbesondere auf § 125 InsO hinzuweisen. Danach gilt der Kündigungsschutz im Insolvenzverfahren nur eingeschränkt, sofern der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart, in dem die Arbeitnehmer denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind (Namensliste). In diesem Fall wird die betriebliche Veranlassung der Kündigung vermutet. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, Kündigungen noch vom Insolvenzverwalter durchführen zu lassen. So kann der Erwerber den Betrieb bereits mit reduziertem Personalbestand erwerben. Die Umsetzung solcher Konzepte erfordert jedoch eine frühzeitige Absprache zwischen Erwerber und Insolvenzverwalter sowie eine angemessene Einbeziehung des Betriebsrates des insolventen Unternehmens.

3. Vertragsgestaltung

Hinsichtlich der Vertragsgestaltung wird im Insolvenzverfahren nur ein sog. Asset-Deal in Betracht kommen. Ansonsten unterliegt die Vertragsgestaltung keinen grundsätzlichen Besonderheiten. In der Praxis wird der Insolvenzverwalter jedoch nicht bereit sein, umfassende Gewährleistungen zu übernehmen. Daher ist der Käufer gehalten, das zu erwerbende Unternehmen vor Abschluss des Kaufvertrages einer eingehenden Prüfung (Due Diligence) zu unterziehen.

4. Vertragsüberleitungen

Hinsichtlich der Vertragsüberleitungen ist das Wahlrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Vertragserfüllung (§ 103 ff. InsO) zu beachten. Aus Sicht des Erwerbers sollte darauf geachtet werden, dass übernommene Verträge möglicherweise im Hinblick auf die Insolvenz ein Sonderkündigungsrecht des Gläubigers vorsehen.

Die Planung und Durchführung eines Unternehmenskaufs im Insolvenzverfahren sollte von beiden Seiten nur unter Hinzuziehung geeigneter Berater vorgenommen werden. Die Rechtsanwaltskanzlei Henning Schröder verfügt über mehrjährige Erfahrung auf diesem Gebiet. Die Kanzlei verfügt darüber hinaus über ein Netzwerk von Beratern, auf das für die Zusammenstellung eines geeigneten Teams in jedem Einzelfall zurückgegriffen werden kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Henning Schröder

Beiträge zum Thema