Untersagung von Präsenzsitzungen des Betriebsrates

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Kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat untersagen Präsenzsitzungen während der Corona-Pandemie durchzuführen? 

Am 27.01.2021 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu mimimieren. 

Nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Nach Abs. 3 sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. 

Mit der Einführung des § 129 BetrVG ist es den betriebsverfassungsrechtlichen Gremien und deren Ausschüssen sowie der Einigungsstelle erlaubt, nunmehr Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. 

§ 129 BetrVG lautet:  

Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 

Damit stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat auf diese Möglichkeit verweisen und letzterem untersagen kann, Betriebsratssitzungen in Form von Präsenzsitzungen durchzuführen. 

Hierüber hat bereits das LAG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 24.08.2020 entschieden.  

Das Gericht stellte klar, dass derArbeitgeber nicht das Recht hat, dem Betriebsrat die Durchführung von Präsenzveranstaltungen zu verbieten.

Grundsätzlich beruft der Betriebsratsvorsitzende die Sitzungen nach pflichtgemäßen Ermessen ein. Dieses Ermessen muss er nun - in Zeiten der Corona-Pandemie- vor dem Hintergrund der möglichen Alternative nach § 129 BetrVG ausüben. 

Entscheidend dürfte dabei sein, ob alle Betriebsratsmitglieder über die technischen Voraussetzungen verfügen, um an einer entsprechenden virtuellen Sitzung teilzunehmen. Ferner muss der Betriebsratsvorsitzende abwägen, ob bei einer möglichen Präsenzveranstaltung die Abstandsregeln eingehalten werden können. Eine Rolle dürfte dabei auch spielen, ob eine persönliche Auseinandersetzung der Gremiumsmitglieder erforderlich ist.

Bei Rückfragen sprechen Sie mich gerne an. Rechtsanwalt Schütter berät und vertritt sowohl Arbeitgeber, Arbeitnehmer als auch Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. 

Der Autor ist zudem Referent für Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht. 

www.schuetter-arbeitsrecht.de  



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