Untersuchungshaft: Rechte des Beschuldigten

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Während der Untersuchungshaft sind die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Das wichtigste Recht, das er umgehend und in vollem Umfang ausnutzen wird, ist sein Schweigerecht.

Die Situation in der Untersuchungshaft, die regelmäßig in einer Abteilung der örtlichen Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird, ist nervenbelastend. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte alles unternehmen möchte, um ihr zu entfliehen. Vom Schweigerecht sollte er sich dennoch nicht abbringen lassen, auch wenn ihm (vermeintlich) eine positive Auswirkung auf das weitere Verfahren zugesagt wird. Im Übrigen ist das Schweigerecht nicht nur gegenüber den Justizbehörden konsequent einzuhalten. Der Austausch mit Mitgefangenen oder Besuchern sollte ebenfalls auf Alltagsgespräche, die nichts mit dem Tatvorwurf zu tun haben, beschränkt werden. Das Bedürfnis, mal „unter sich“ zu reden, ist verständlicherweise groß. Der Verlockung sollte im eigenen Interesse widerstanden werden.

Das Recht auf einen Anwalt

Neben dem Schweigerecht sollte der Beschuldigte unverzüglich das Recht nutzen, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Die Angelegenheit ist sehr ernst, sodass kompetente juristische Beratung und Vertretung ganz besonders wichtig sind. Der Strafverteidiger wird das gesamte Verfahren nach Akteneinsicht prüfen. Er ist der persönliche Interessenvertreter des Beschuldigten, sein loyaler Beistand. Mit ihm kann der Beschuldigte offen kommunizieren, um den weiteren Verfahrensablauf und insbesondere die Verteidigung zu besprechen.

Das Recht auf Schriftverkehr

Der Beschuldigte hat das Recht, Briefe zu schreiben. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten. Keinesfalls sollte er irgendetwas verschriftlichen, was auch nur im Entferntesten mit dem vorgeworfenen Sachverhalt in Verbindung stehen könnte. Der Schriftwechsel von Gefangenen darf kontrolliert werden!

Das Recht auf Besuch

Während der Haftdauer hat der Untersuchungshäftling das Recht auf Besuch. Es ist eine willkommene Abwechslung, und es tut auch gut, Angehörige oder Freunde zu sehen. Das Besuchsrecht besteht allerdings in der Regel sehr eingeschränkt, wobei hier die jeweilige Haftanstalt und das Landesrecht eigene Regelungen treffen können. Beispielsweise darf der Inhaftierte in Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 Absatz 1 UVollzG NRW regelmäßig Besuch empfangen, wobei die monatliche Gesamtdauer mindestens zwei Stunden betragen muss. Das ist nicht viel Zeit, sodass nicht die Regelmäßigkeit gemeint ist, die in Freiheit gewöhnlich darunter verstanden wird. Das Besuchsrecht ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Zu beachten ist, dass die Besuche meistens optisch aufgezeichnet werden. In Einzelfällen kann der Richter sogar die akustische Überwachung anordnen, wenn zum Beispiel der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen wird.

Der Strafverteidiger hat innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten in der Regel das unbeschränkte Recht, seinen Mandanten aufzusuchen, wenn es dem Verfahren dient. Maßgeblich ist die Regelung innerhalb der Untersuchungshaftanstalt.

Kein Recht auf Urlaubsansprüche

Gibt es in der Haftanstalt die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, darf der Inhaftierte das tun. Voraussetzung ist die Erlaubnis der Haftanstalt. Im Gegensatz zu Strafhäftlingen haben Beschuldigte in Untersuchungshaft aber keinen Anspruch auf Hafturlaub. Obwohl der Beschuldigte noch immer als unschuldig anzusehen ist, stehen ihm im Verhältnis zu den verurteilten Häftlingen einige Rechte nicht zu. Das zeigt noch einmal, wie ernst die Lage tatsächlich ist.

Es kann nur dringend dazu geraten werden, einen Strafverteidiger zu beauftragen bzw. als Pflichtverteidiger zu benennen. Die wenigen Rechte, die der Inhaftierte in Untersuchungshaft hat, sollte er unbedingt ausnutzen.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Kohlhaas


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