Untersuchungshaft vermeiden

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Wer bei den Ermittlungsbehörden in den Verdacht gerät, eine Straftat begangen zu haben, atmet manchmal schneller gesiebte Luft, als man glauben möchte. In diese Gefahr kann man geraten, wenn man einer Straftat verdächtigt wird und die Ermittlungsbehörden gegen den sogenannten Beschuldigten die Ermittlungen aufgenommen haben. Das Gesetz regelt die Gründe für eine Untersuchungshaft in § 112 Strafprozessordnung (StPO). Wer die Gründe kennt, kann eine Untersuchungshaft vermeiden.

Weshalb vermeiden?

Untersuchungshaft ist nicht nur Haft. Wer keine starken Nerven hat, kann wegen den Haftbedingungen schnell zusammenbrechen und legt ein falsches Geständnis ab, nur um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Zugleich ist eine Untersuchungshaft in der Regel das Karriere-Aus oder der Tod eines selbstständig geführten Unternehmens. Aufgrund der sehr eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten einer Untersuchungshaft ist de facto jegliche berufliche Arbeit nicht möglich.

Haftgründe

Bis auf wenige Ausnahmen darf der Ermittlungsrichter die Untersuchungshaft nur anordnen, wenn bestimmte Haftgründe vorliegen. Einige davon kann man vermeiden:

Flucht und Versteck

Wer mit dem Gedanken der Flucht spielt oder sich verstecken möchte, der sollte beachten, dass Flucht und Verstecken einen Haftgrund darstellen. Als Flucht stellt es also dar, seine Wohnung aufzugeben, ohne in eine neue Wohnung zu ziehen. Folglich sollten Betroffene den Ermittlungsbehörden im Falle eines Umzugs ihre neue Adresse mitteilen.

Fluchtgefahr

Ein weiterer Fluchtgrund ist die sogenannte Fluchtgefahr. Die Fluchtgefahr besteht, wenn der Verdächtige Vorkehrungen trifft, sich der Strafe zu entziehen. Für eine solche Annahme spricht, wer keine familiäre oder berufliche Bindung hat. Auch Glücksspielsucht oder Drogenmissbrauch können eine Fluchtgefahr begründen, da diese Umstände auf eine labile Persönlichkeit schließen lassen. Man sollte also sich jeden Arbeitsplatzwechsel gut überlegen und nicht in eine Glücksspiel- oder Drogensucht hineingleiten.

Beweismittel manipulieren

Wenn bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Verdächtige Beweismittel manipuliert, dann droht ebenfalls Untersuchungshaft: Darunter fällt, Beweismittel zu vernichten, zu verändern, beiseite zu schaffen, zu unterdrücken oder zu fälschen. Das bedeutet, Beweismittel, zum Beispiel Unterlagen oder Gegenstände, die dem Verdächtigen selbst gehören, darf dieser nicht mehr vernichten oder verstecken.

Auch darf der Verdächtige nicht „unlauter“ auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige einwirken. Das heißt, der Beschuldigte darf weder mit unlauteren Mittel noch zu einem unlauteren Zweck auf diese Beweispersonen einwirken. Dazu zählt, wer zum Beispiel einen Zeugen täuscht oder bedroht, damit dieser zugunsten des Beschuldigten wahrheitswidrig aussagt.

Auch kann der Beschuldigte diese Haftdrohung nicht dadurch umgehen, indem er Dritte veranlasst, auf Beweismittel einzuwirken. So zum Beispiel der um Hilfe gebetene „Geschäftspartner“, der Beweisgegenstände in „Sicherheit“ bringt, also vor den Ermittlungsbehörden versteckt oder mit Zeugen „redet“, also diese beispielweise bedroht oder besticht, damit diese nicht die Wahrheit sagen.

Besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird – die sogenannte Verdunkelungsgefahr – dann kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden.

Anwalt beauftragen

Für die Verteidigung kann es jedoch essenziell sein, im Ermittlungsverfahren selbst Ermittlungen aufzunehmen und selbst Zeugen zu befragen. Um das Risiko einer Untersuchungshaft zu vermeiden, sollte daher frühzeitig ein Rechtsanwalt zur Verteidigung beauftragt werden, der solche Ermittlungen ohne Risiko für den Beschuldigten durchführen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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